Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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8 11. Sendungen mit Waarenproben und Mustern, welche zwar den in Bezug auf 
die äußere Beschaffenheit in 88 3, 4, 5 und s enthaltenen Bestimmungen nicht ent— 
sprechen, im Uebrigen aber zur Beförderung mit der Briefpost sich eignen, unterliegen dem 
tarifmäßigen Briefporto, wobei die etwa verwendeten Postfreimarken in Anrechnung kommen. 
12. Für unzulänglich frankirte Waarenproben= und Mustersendungen wird, 
wenn sie übrigens den vorstehenden Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit entsprechen, 
der fehlende Betrag von dem Adressaten nur nach der ermäßigten Taxe (§ 1) nacherhoben. 
*13. Der Mißbrauch der Vergünstigungen für Waarenproben und Muster zur Ver- 
sendung anderer Gegenstände als wirklicher Proben oder Muster (§ 2), sowie 
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im § 6 sind als Portohinterziehung nach 
Maßgabe der Strafbestimmungen in §§ 39, 40 und 42 des Postgesetzes vom 7. Juni 1859 
zu ahnden. 
II. 
Nachsendung. 
#14. Für nachzusendende gewöhnliche und recommandirte Briefe (8 24 der 
Postordnung) ist das tarifmäßige Porto von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zuzuschlagen, 
jedoch mit der Beschränkung, daß das Porto für dergleichen Briefe 
unter 1 Loth höchstens 1 Ngr. — 
und 
von 1 Loth und darüber höchstens 2 Ngr. — 
betragen darf. 
Bei der Nachsendung von Kreuz= oder Streifbandsendungen findet ein weiterer 
Ansatz von Porto nicht statt. 
III. 
Postanweisungen. 
§ 15. Alle Postanstalten des Sächsischen Postbezirks (Postämter, Postexpeditionen und 
Briefsammlungen) übernehmen es, Einzahlungen bis zum Betrage von fünfzig Thalern 
einschließlich, zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche des Königlich 
Sächsischen Postbezirks durch Postanweisungen zu vermitteln. 
Die Einzahlung des Betrags einer Postanweisung erfolgt durch den Absender bei der 
Postanstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung geschieht an den Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten durch die Postanstalt an dem Bestimmungsorte. 
16. Baare Einzahlungen dürfen für den internen Verkehr nur noch auf Postan- 
weisungen, welche in Couvertform angefertigt werden und bei jeder Postanstalt einzeln oder in 
Partieen zum Preise von fünf Pfennigen für 1 Stück käuflich sind, bewirkt werden.
	        
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