Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Können  zwei  arbeitsfähige  Ernährer  hülfsloser  Familien,  erwerbsunfähiger
Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden,  so  ist  einer
von  ihnen  zurückzustellen,  bis  der  andere  entlassen  wird.  Spätestens  nach  Ablauf
des  zweiten  Militärpflichtjahres  soll  der  einstweilen  Zurückgestellte  eingestellt  und
gleichzeitig  der  zuerst  Eingestellte  entlassen  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auf
Nr.  2,  b  entsprechende  Anwendung.

R.  M.  G.  820.  «
.DurchVerheirathuugeinesMilitärpflichtigenkönnenAnspriicheauqurückstellung
nicht  begründet  werden.

R.  M.  G.  822.

Im  dritten  Militärpflichtjahre  muß  über  die  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse
  Zurückgestellten  endgültig  entschieden  werden.

Auf  die  unter  2,  f.  aufgeführten  Militärpflichtigen  finden  die  Bestimmungen
des  §  27,  Nr.  4,  b.  oder  c.  Anwendung.

R.  M.  G.  8  20,  6.

l  31.
Beurtheilung  der  Reklamationen.

.Zurückstellungen  in  Berücksichtigung  von  Reklamationen  finden  nur  nach  eingehender
Prüfung  der  Verhältnisse  durch  die  Ersatz-Kommission  statt,  sofern  die  Veranlassung
zur  Reklamation  nicht  etwa  erst  nach  Beendigung  des  Musterungs-Geschäfts  entstanden
  sein  sollte.
R.  M.  G.  8  19.

Sind  die  Reklamationsgründe  durch  freie  Entschließung  des  Militärpflichtigen  oder
seiner  Angehörigen  herbeigeführt  (z.  B.  durch  Ankauf,  Erpachtung,  Uebertragung
eines  Besitzthums  u.  s.  w.),  so  sind  sie  in  der  Regel  zu  verwerfen.

Das  Vorhandensein  von  verheiratheten  Brüdern,  welche  mindestens  26  Jahre
alt  und  durch  ihren  eigenen  Hausstand  außer  Stand  gesetzt  sind,  reklamirende  Eltern
zu  unterstützen,  ist  als  Grund  zur  Verwerfung  der  Reklamation  nicht  anzusehen.

Desgleichen  das  Vorhandensein  eines  älteren  Bruders,  der  im  Heere  oder  in
der  Marine  als  Unteroffizier  dient,  insofern  eine  Bescheinigung  des  Truppentheils
darüber  vorliegt,  daß  dieser  mit  ersterem  auch  fernerhin  zu  kapituliren  gedenkt.
Wird  die  Zurückstellung  eines  Militärpflichtigen  in  Antrag  gebracht,  weil  dieser
als  die  einzige  Stütze  seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  betrachten  ist,  indem  ein
anderer  zur  Unterstützung  derselben  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht  entzieht  oder  wegen
strafbarer  Handlungen  eine  längere  Freiheitsstrafe  zu  verbüßen  hat,  so  ist  der  Antrag
auf  Zurückstellung  des  ersteren  in  der  Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten  und
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