Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Unzulässigkeit 
der Verküm- 
merungen. 
Legitimation. 
— 628 —1 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Lichtenberg. 
2c. 2c. 
## 14. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die Einlage- 
und Quittungsbücher sollen, außer in dem § 13 bemerkten Falle, einer Verkümmerung oder 
Inhibition nicht unterworfen sein; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem 
Schuldner sich vorfindenden Einlage= und QOuittungsbücher nicht gehindert werden. 
2c. 2c. 
121. Deecret 
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Schöneck; 
vom 20. October 1865. 
Nechen Se. Majestät der König die im § 27 der Brauordnung für die Braugenossen- 
schaft zu Schöneck vom 25. März dieses Jahres bezüglich der Legitimation der Vorstands- 
mitglieder enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das 
Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium die gedachte Brau- 
ordnung mit der Wirkung bestätigt, daß derselben in allen Punkten nachgegangen werden soll. 
Zu Urkund dessen ist dieses 
  
Decret 
unter dem Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 20. October 1865. 
. Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
Brauordnung 
für die Braugenossenschaft zu Schöneck. 
2C. ꝛc. 
§ 27. Binnen acht Tagen nach dieser Wahl werden von dem Stadtrathe zu Schöneck 
auf dießfalls sofort an ihn Seiten des Vorstands zu erstattende Anzeige die Namen der sämmt- 
lichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der zum 
Vorsitzenden und zu seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amteblatte des Stadtraths 
bekannt gemacht. In gleicher Weise ist auch jede etwa während des laufenden Jahres ein- 
tretende Veränderung bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen Vorsitzenden in allen Beziehungen. 
2c. 2c.
	        
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