Unzulässigkeit
der Verküm-
merungen.
Legitimation.
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Regulativ
für die Sparcasse zu Lichtenberg.
2c. 2c.
## 14. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die Einlage-
und Quittungsbücher sollen, außer in dem § 13 bemerkten Falle, einer Verkümmerung oder
Inhibition nicht unterworfen sein; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem
Schuldner sich vorfindenden Einlage= und QOuittungsbücher nicht gehindert werden.
2c. 2c.
121. Deecret
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Schöneck;
vom 20. October 1865.
Nechen Se. Majestät der König die im § 27 der Brauordnung für die Braugenossen-
schaft zu Schöneck vom 25. März dieses Jahres bezüglich der Legitimation der Vorstands-
mitglieder enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das
Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium die gedachte Brau-
ordnung mit der Wirkung bestätigt, daß derselben in allen Punkten nachgegangen werden soll.
Zu Urkund dessen ist dieses
Decret
unter dem Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 20. October 1865.
. Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
Brauordnung
für die Braugenossenschaft zu Schöneck.
2C. ꝛc.
§ 27. Binnen acht Tagen nach dieser Wahl werden von dem Stadtrathe zu Schöneck
auf dießfalls sofort an ihn Seiten des Vorstands zu erstattende Anzeige die Namen der sämmt-
lichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der zum
Vorsitzenden und zu seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amteblatte des Stadtraths
bekannt gemacht. In gleicher Weise ist auch jede etwa während des laufenden Jahres ein-
tretende Veränderung bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen Vorsitzenden in allen Beziehungen.
2c. 2c.