Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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* 158. Alle Forderungen werden nach der Zeitfolge eingetragen, in welcher die Ein- 
tragung beantragt worden ist. 
Werden Forderungen gelöscht, so bewirkt dieß in der Reihenfolge der Zahlen keine 
Veränderung. 
In die aus dem Grund= und Hypothekenbuche ertheilten Auszüge werden von gelöschten 
Forderungen nur die Nummern, unter denen sie eingetragen gewesen, mit dem Beisatze: „ist 
gelöscht“ aufgenommen. 
Erst wenn alle auf ein Grundstück eingetragene Forderungen gelöscht sind, wird für die 
nachher zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine neue Zahlenreihe angefangen. 
*159. Blos wenn eine Forderung ganz gelöscht wird, ist sowohl in dem dieffallsigen 
Eintrage, als auch zur Verweisung auf denselben neben dem ursprünglichen Eintrage der 
Forderung der Ausdruck: „löschen“ und „gelöscht“ zu gebrauchen. Bei Löschungen, wobei 
ein Theil der Forderung noch stehen bleibt, ist statt dessen das Wort: „abgeschrieben“ anzu- 
wenden. 
160. Die Abtragung der fällig werdenden Zinsen einer eingetragenen Forderung oder 
der Auszugsgebührnisse oder Leibrentenbeträge giebt keinen Anlaß zu Abschreibungen im Grund- 
und Hypothekenbuche. 
*161. Wird, außer dem Falle einer theilweisen Löschung (Abschreibung) nach Tilqung 
eines Theiles der Schuld, die Hypothek später auf ein Minderes, als im Eintrage der Forder- 
ung enthalten war, herabgesetzt, wie z. B. bei einer Herabsetzung des eingetragenen Zinsfußes, 
wobei der Gläubiger auf die Hypothek insoweit verzichtet, so geschieht die Verweisung auf den 
darüber bewirkten Eintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung durch das Wort: 
„beschränkt"“. 
§ 162. Wenn mehrere Forderungen gleichen Rang haben sollen, so muß dieß aus dem 
Eintrage ersichtlich sein. 
* 163. Mehrere Forderungen, welche gleichzeitig zur Eintragung gelangen und auch 
gleichen NRang neben einander haben sollen, sind, wenn sie einen gemeinschaftlichen Rechtsgrund haben 
und auf einer und derselben Urkunde oder Verhandlung beruhen, in einen einzigen gemeinschaftlichen 
Eintrag zusammenzufassen, aber durch vorgesetzte Buchstaben zu unterscheiden. Beruhen die 
mehreren Forderungen auf verschiedenen Rechtsgründen und verschiedenen Urkunden oder Ver- 
handlungen, so sind zwar eben so viel gesonderte Einträge zu machen, doch ist allen diesen gleich- 
berechtigten Forderungen nicht nur die gleiche Hypothekennummer zu geben und diese unter jeder 
Eintragsnummer zu wiederholen, sondern es müssen auch diese Einträge in ununterbrochener 
Reihe auf einander folgen und durch das gleiche Datum als gleichzeitig erfolgt kenntlich sein. 
§ 164. Die Erklärung eines hypothekarischen Gläubigers, wovurch er das Vorzugsrecht 
seiner Forderung einem späteren Gläubiger abtritt, ist Gegenstand eines besonderen Eintrags,
	        
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