Artikel 11.
Vorbehaltlich der, auf der Basis der Bundesreform-Vorschläge vom 10. Juni d. J. in
der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu treffenden Bestimmungen über Zoll= und Handels-
verhältnisse sollen einstweilen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm
in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirk-
samkeit gesetzt sind, unter den Hohen Contrahenten, vom Tage des Austausches der Ratifica-
tionen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem
der Hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten
außer Wirksamkeit treten zu lassen.
« Artikel 12.
Alle übrigen, zwischen den Hohen vertragsschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlos-
senen Verträge und Uebereinkünfte werden hiermit wieder in Kraft gesetzt, soweit sie nicht durch
die im Artikel 2 erwähnten Bestimmungen und den Zutritt zum Norddeutschen Bunde berührt
werden.
Artikel 13.
Die Hohen Contrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar
von Leipzig ausgehenden und dort in directem Schienenanschlusse mit der Thüringischen und
der Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn — geeigneten Falles unter streckenweiser
Mitbenutzung einer der beiden genannten Bahnen — über Pegau nach Zeitz zu gestatten und
zu fördern. Seine Majestät der König von Sachsen wird derjenigen Gesellschaft, welche für
den im Preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Concession erhalten wird, diese
letztere auch für die auf Sächsischem Gebiete gelegene Strecke unter denselben Bedingungen er-
theilen, welche in neuerer Zeit den in Sachsen concessionirten Privat-Eisenbahn-Gesellschaften
überhaupt gestellt worden sind.
Die zur Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzel-Bestimmungen werden durch
einen besonderen Staats-Vertrag geregelt werden, zu welchem Behufe beiderseitige Bevoll=
mächtigte in kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammentreten
werden.
Artikel 14.
Die Hohen Contrahenten sind übereingekommen, daß das Eigenthum der Königlich Säch-
sischen Regierung an der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecke der Görlitz-Dresdener
Eisenbahn, einschließlich des antheiligen Eigenthumsrechtes an dem Bahnhofe in Görlitz mit
der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die Königlich Preußische Regierung über-
gehen soll.
Dagegen wird die Königlich Sächsische Regierung vorläufig bis zum Ablaufe der im
Artikel XIV des Staats-Vertrages vom 24. Juli 1843 festgesetzten dreißigjährigen Frist