Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

—  88  —

Die  Inhaber  von  Banknoten  sind  zu  deren  Einlösung  innerhalb  6  Monaten  durch  dreimalige
  Bekanntmachung  aufzufordern.  Der  Betrag  der  alsdann  nicht  präsentirten  Noten  wird
auf  Kosten  und  Gefahr  der  Inhaber  gerichtlich  deponirt.  Nach  Ablauf  eines  dreijährigen,
vom  Endtermine  oberwähnter  sechsmonatlicher  Frist  an  laufenden  Zeitraums  werden  die  nicht
präsentirten  Banknoten  werthlos  und  der  nicht  erhobene,  dafür  deponirte  Betrag  fällt  an  die
Liquidationscasse  zurück.  Diese  Bestimmung  ist  auf  den  Banknoten  abzudrucken.

Zur  Empfangnahme  der  den  Actionären  aus  der  Liquidation  zufallenden  Beträge  ist
nach  Ablauf  des  im  Art.  245  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bestimmten
Jahres  eine  mindestens  sechsmonatliche  Frist  durch  dreimalige  öffentliche  Bekanntmachung,  und
zwar  im  Falle  von  Theilzahlungen  für  jede  derselben  besonders,  einzuräumen.  Die  innerhalb
dieser  vom  Tage  der  ersten  Insertion  ab  zu  rechnenden  Frist  nicht  erhobenen  Beträge  werden
auf  Kosten  und  Gefahr  der  betreffenden  Actionäre  bei  der  competenten  Gerichtsbehörde  deponirt.

Verhältniß  zur  Staatsregierung.
#40.  Der  Staatsregierung  steht  das  Oberausfsichtsrecht  über  das  Gebahren  der  Gesellschaft
  zu.
Sie  übt  dasselbe  durch  einen  ständigen  Commissar  aus,  welcher  berechtigt  ist,  an  den  Generalversammlungen

  Theil  zu  nehmen,  von  den  Büchern,  Rechnungen  und  Cassenbeständen

jederzeit  Einsicht  zu  verlangen  und  über  Anfertigung  und  Bedeckung  der  Banknoten  und  Depositen
  Controle  zu  üben.

641.  Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  die  dem  Vereine  ertheilte  Concession  zur
Notenausgabe  zurückzuziehen,  wenn  derselbe  die  in  dieser  Beziehung,  ingleichen  hinsichtlich  der
Noteneinlösung  getroffenen  Bestimmungen  oder  sonstigen  Concessionsbedingungen  verletzen  sollte.

Transitorische  Bestimmung.

*42.  Bis  zur  ersten  Generalversammlung  nach  Bestätigung  der  Statuten  werden
die  Functionen  des  Aufsichtsraths  von  dem  unterzeichneten  Gründungscomité  ausgeübt.

Leipzig,  den  10.  Januar  1867.

Das  Gründungscomité  des  Leipziger  Cassenvereins.
Vetter  &  Co.

Allgemeine  Deutsche  Creditanstalt.
Wachsmuth.  List.
J.  B.  Limburger  junior.
Meyer  &  Co.