Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg- 
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen 
des Großherzogthums Hessen. 
II. 
Bundesgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe 
des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landes- 
gesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung 
von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in 
dem publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be- 
ginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigenat mit 
der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in 
jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitze, 
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung 
des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben 
Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des 
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit 
seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaats beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den localen 
Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatze ausgesprochenen Grundsatz nicht 
berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen 
Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrank- 
ter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnisse zu dem Heimathslande wird 
im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den 
Bundesschutz. 
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