— 149 —
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen
des Großherzogthums Hessen.
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe
des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landes-
gesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung
von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in
dem publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be-
ginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigenat mit
der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in
jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitze,
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung
des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben
Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit
seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaats beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den localen
Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatze ausgesprochenen Grundsatz nicht
berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen
Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrank-
ter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnisse zu dem Heimathslande wird
im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den
Bundesschutz.
24