B. Für Dampf-
kessel im
Staatsbesitze.
§ 47. Prüfung
der Anlage für
stationäre
Kessel.
§ 48. Revision
und Betriebs-
erlaubniß bei
stationären
Kesseln.
§ 49. Locomo-
tiven der
Staatsbahnen.
§* 50. Revi-=
sionen.
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B. Für Dampfkessel, welche sich im Staatsbesitze befinden.
§ 47. Wenn die Anlage oder eine wesentliche Veränderung, oder der Umbau eines der
obengenannten Dampfkessel mit Ausschluß der Locomotiven beabsichtigt wird, so ist von der
betreffenden fiscalischen Behörde eine bloße Notification an die Ortspolizeibehörde und
gleichzeitig Anzeige an den im Einverständnisse der Ministerien des Innern und der Finanzen
ernannten technischen Beamten zu geben.
Die Polizeibehörde ist dann berechtigt, der technische Beamte aber verpflichtet, von den
einschlagenden Plänen und der Anlage selbst Einsicht zu nehmen; dieselben haben sich, wenn
ihnen gegen die Ausführung in der beabsichtigten Weise Bedenken beigehen, behufs der Er-
ledigung derselben vorerst mit dem ausführenden Baubeamten und Techniker unmittelbar zu
vernehmen.
Bei nicht erfolgender Erledigung sind die Bedenken der betreffenden Kreisdirection an-
zuzeigen, welche, insofern durch deren vorherige weitere Vernehmung mit der betreffenden
fiscalischen Behörde die Differenz nicht zur Beseitigung gelangen sollte, den Fall zur Kennt-
niß des Ministeriums des Innern behufs schließlicher, im Einverständnisse mit dem Finanz-
ministerium zu ertheilender Entscheidung zu bringen hat.
8 48. Ist ein neuer oder wegen wesentlicher Reparatur außer Gebrauch gesetzter solcher
Dampfkessel zur Vornahme der Festigkeitsprüfung oder Ingangsetzung fertig, so ist wie im
847 der Polizeibehörde und dem technischen Beamten Anzeige zu machen. Der Letztere hat
dann den Dampfkessel nach den Vorschriften dieser Verorduung zu prüfen und zu untersuchen.
Das hierbei in zwei Exemplaren auszufertigende Protocoll ist von den fiscalischen Auf-
sichtsbeamten (Maschinenmeister, Maschinisten) mit zu vollziehen; enthält es noch nicht er-
ledigte Bedenken, so ist wie im & 47 zu verfahren; ist dieß nicht der Fall, so wird ein Exem-
plar der Behörde, welche die erste Anzeige erstattete, zugesendet und demselben das von dem
technischen Beamten ausgefertigte Certificat beigefügt.
Das zweite Exemplar der Protocolle verbleibt bei den Acten des technischen Beamten.
49. Wegen Besichtigung und Prüfung der Locomotiven der Eisenbahnen, welche in
der Verwaltung des Staates stehen, haben die Maschinenverwaltungen die erforderlichen
Anträge an den betreffenden technischen Beamten zu stellen.
Es bedarf bei dem übrigens wie in §6 47 und 48 zu befolgenden Verfahren einer
Anzeige an die Ortspolizeibehörde und einer Betheiligung der Letzteren nicht.
Das Revisionsprotocoll vertritt, wenn es die Bemerkung der Betriebstüchtigkeit enthält,
die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu der Zeit, wo eine neue Festigkeitsprüfung
stattfindet oder einzutreten hat.
*50. Bei der regelmäßigen (vergl. § 25), durch den technischen Beamten erfolgenden
Revision wird das Protocoll nur in dem Falle von dem fiscalischen Aufsichtsbeamten mit-