Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

B. Für Dampf- 
kessel im 
Staatsbesitze. 
§ 47. Prüfung 
der Anlage für 
stationäre 
Kessel. 
§ 48. Revision 
und Betriebs- 
erlaubniß bei 
stationären 
Kesseln. 
§ 49. Locomo- 
tiven der 
Staatsbahnen. 
§* 50. Revi-= 
sionen. 
— 298 — 
B. Für Dampfkessel, welche sich im Staatsbesitze befinden. 
§ 47. Wenn die Anlage oder eine wesentliche Veränderung, oder der Umbau eines der 
obengenannten Dampfkessel mit Ausschluß der Locomotiven beabsichtigt wird, so ist von der 
betreffenden fiscalischen Behörde eine bloße Notification an die Ortspolizeibehörde und 
gleichzeitig Anzeige an den im Einverständnisse der Ministerien des Innern und der Finanzen 
ernannten technischen Beamten zu geben. 
Die Polizeibehörde ist dann berechtigt, der technische Beamte aber verpflichtet, von den 
einschlagenden Plänen und der Anlage selbst Einsicht zu nehmen; dieselben haben sich, wenn 
ihnen gegen die Ausführung in der beabsichtigten Weise Bedenken beigehen, behufs der Er- 
ledigung derselben vorerst mit dem ausführenden Baubeamten und Techniker unmittelbar zu 
vernehmen. 
Bei nicht erfolgender Erledigung sind die Bedenken der betreffenden Kreisdirection an- 
zuzeigen, welche, insofern durch deren vorherige weitere Vernehmung mit der betreffenden 
fiscalischen Behörde die Differenz nicht zur Beseitigung gelangen sollte, den Fall zur Kennt- 
niß des Ministeriums des Innern behufs schließlicher, im Einverständnisse mit dem Finanz- 
ministerium zu ertheilender Entscheidung zu bringen hat. 
8 48. Ist ein neuer oder wegen wesentlicher Reparatur außer Gebrauch gesetzter solcher 
Dampfkessel zur Vornahme der Festigkeitsprüfung oder Ingangsetzung fertig, so ist wie im 
847 der Polizeibehörde und dem technischen Beamten Anzeige zu machen. Der Letztere hat 
dann den Dampfkessel nach den Vorschriften dieser Verorduung zu prüfen und zu untersuchen. 
Das hierbei in zwei Exemplaren auszufertigende Protocoll ist von den fiscalischen Auf- 
sichtsbeamten (Maschinenmeister, Maschinisten) mit zu vollziehen; enthält es noch nicht er- 
ledigte Bedenken, so ist wie im & 47 zu verfahren; ist dieß nicht der Fall, so wird ein Exem- 
plar der Behörde, welche die erste Anzeige erstattete, zugesendet und demselben das von dem 
technischen Beamten ausgefertigte Certificat beigefügt. 
Das zweite Exemplar der Protocolle verbleibt bei den Acten des technischen Beamten. 
49. Wegen Besichtigung und Prüfung der Locomotiven der Eisenbahnen, welche in 
der Verwaltung des Staates stehen, haben die Maschinenverwaltungen die erforderlichen 
Anträge an den betreffenden technischen Beamten zu stellen. 
Es bedarf bei dem übrigens wie in §6 47 und 48 zu befolgenden Verfahren einer 
Anzeige an die Ortspolizeibehörde und einer Betheiligung der Letzteren nicht. 
Das Revisionsprotocoll vertritt, wenn es die Bemerkung der Betriebstüchtigkeit enthält, 
die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu der Zeit, wo eine neue Festigkeitsprüfung 
stattfindet oder einzutreten hat. 
*50. Bei der regelmäßigen (vergl. § 25), durch den technischen Beamten erfolgenden 
Revision wird das Protocoll nur in dem Falle von dem fiscalischen Aufsichtsbeamten mit-
	        
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