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3. Verordnung,
Leichentransporte betreffend;
vom 2. Januar 1867.
Nsdem mit Allerhöchster Genehmigung für angemessen erachtet worden ist, in Betreff des
Leichentransportwesens besondere, von den bisher gültigen Vorschriften zum Theil abweichende
Bestimmungen zu treffen, so wird zu dem Ende hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Der Transport einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem anderen — gleichviel
ob im Inlande oder Auslande gelegenen — Orte ist nur unter der Voraussetzung statthaft,
daß demselben, bei gehöriger Beobachtung der nachstehenden Vorschriften, gesundheitspolizei-
liche Bedenken nicht entgegenstehen und daß die betreffenden Stolgebühren gehörig entrichtet
werden.
&2. Zu jedem Leichentransporte ist ein Leichenpaß erforderlich.
Jedem Leichentransporte ist eine zuverlässige Person, welche bei Transporten in das Aus-
land mit gültiger persönlicher Legitimation versehen sein muß, als Begleiter beizugeben.
83. Der Leichenpaß darf nur auf Grund eines von einem zur inneren Praxis berech-
tigten Arzte, beziehendlich von dem betreffenden Bezirksarzte — efr. § 4 — ausgestellten
Zeugnisses ertheilt werden, aus welchem hervorgehen muß, daß der Aussteller desselben die
Leiche besichtigt habe, an welcher Krankheit der Tod erfolgt sei, und in welcher Art der Trans-
port der Leiche vorzunehmen, beziehendlich welche besonderen Vorsichtsmaßregeln für denselben
zur Bedingung zu machen seien (68 5 und 7).
Ueberdieß ist der Transport von Leichen solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten
verstorben sind, nach dem Auslande, insoweit nicht medicinalpolizeiliche Bedenken denselben
unter allen Umständen verbieten, nur unter der Voraussetzung statthaft, daß die Regierungen
der von der Transportroute betroffenen Staaten, nachdem dieselben von der Krankheit, an
welcher der Tod erfolgt ist, in Kenntniß gesetzt worden sind, den Durchtransport der Leiche
durch ihr Staatsgebiet ausdrücklich genehmigt haben, und daß demnächst auch diejenigen Vor-
sichtsmaßregeln auf das Genaueste befolgt werden, welche von der einen oder der anderen aus-
ländischen Regierung besonders verlangt werden sollten.
Die Ausstellung eines in das Ausland gerichteten Leichenpasses darf daher in dem vor-
gedachten Falle nur dann erfolgen, wenn Seiten des darum Nachsuchenden die Transport-
genehmigung der betreffenden ausländischen Regierungen in glaubhafter Form beigebracht wird
und aus dem bezüglichen Documente zugleich hervorgeht, daß die Ersteren von der Natur der
letzten Krankheit des Verstorbenen vorher gehörig in Kenntniß gesetzt worden sind.
Gehen dem betreffenden Arzte, beziehendlich Bezirksarzte, mit Rücksicht auf besondere
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