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6. Erscheinen unter besonderen Umständen, z. B. während der wärmeren Jahreszeit,
oder bei wassersüchtigen oder sehr fetten Leichen, beziehendlich außer der anzuordnenden doppelten
Versargung der Leiche, noch besondere Vorsichtsmaßregeln, wie z. B. Ausfüllen der Körperhöhlen
mit conservirenden Ingredienzen (Kohlenpulver, Chlorkalk, aromatischen Kräutern 2c.)
oder Umhüllung des Körpers mit, in Sublimatauflösung getränkten Binden, oder Inzjection
von Sublimatauflösung in die Gefäße der Leiche und dergleichen aus Rücksichten auf die öffentliche
Gesundheitspflege erforderlich, so sind dieselben von dem Arzte, welcher das im § 3 gedachte
Zeugniß auszustellen hat, anzuordnen und in dem Letzteren zur Bedingung der Transportgestattung
zu machen.
& 7. Zuwiderhandlungen gegen das im Vorstehenden Angeordnete sind mit Geldbußen
bis zu 100 Thaler zu ahnden. .
Darüber, daß den beregten Vorschriften allenthalben genau nachgegangen werde, haben die
betreffenden Ortspolizeibehörden im Vereine mit den Bezirksärzten Obsicht zu führen.
& S. Die Ausstellung von Leichenpässen
a) zu allen Transporten, deren Ziel ein Ort des Inlandes ist, ingleichen
5) zu Transporten in das Ausland dann, wenn der Tod nicht an einer ansteckenden
Krankheit erfolgt ist, hat von jetzt an nicht weiter durch die betreffende Kreisdirection, sondern
durch die Wohlfahrtspolizeibehörde des Sterbeorts — Stadtrath, Gerichtsamt — zu
erfolgen.
Es ist sich dabei des unter C angedruckten Formulars zu bedienen.
Ist aber die Person, deren Leiche transportirt werden soll, an einer ansteckenden Krankheit
gestorben und der Transport in das Ausland gerichtet, so hat die Ausstellung des Leichenpasses
durch das Ministerium des Innern zu erfolgen, an welches unmittelbar die bezüglichen
Gesuche unter Beischluß der erforderlichen Unterlagen (efr. && 3, 6) zu richten sind.
§ 9. Zu jedem Leichenpasse ist in der Regel der geordnete Stempel von zwei Thalern
zu verwenden.
Für die Ausstellung des Passes ist eine Gebühr von einem Thaler, einschließlich des
Schreiblohns, in Ansatz zu bringen.
In dazu, nach dem Ermessen der ausstellenden Behörde, besonders angethanen Fällen
kann die Ausstellung des Leichenpasses stempel= und kostenfrei erfolgen. Das Schreiblohn ist
dießfalls besonders zu vergüten.
& 10. Das durch die Verordnung vom 14. Juli 1856, Leichenpässe betreffend (Seite
141 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), veröffentlichte Uebereinkommen
mit anderen Deutschen Regierungen über die gegenseitige Anerkennung der von den dazu
competenten Behörden des anderen Staates ausgestellten Leichenpässe besteht fort.