Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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6.  Erscheinen  unter  besonderen  Umständen,  z.  B.  während  der  wärmeren  Jahreszeit,
oder  bei  wassersüchtigen  oder  sehr  fetten  Leichen,  beziehendlich  außer  der  anzuordnenden  doppelten
Versargung  der  Leiche,  noch  besondere  Vorsichtsmaßregeln,  wie  z.  B.  Ausfüllen  der  Körperhöhlen
  mit  conservirenden  Ingredienzen  (Kohlenpulver,  Chlorkalk,  aromatischen  Kräutern  2c.)
oder  Umhüllung  des  Körpers  mit,  in  Sublimatauflösung  getränkten  Binden,  oder  Inzjection
von  Sublimatauflösung  in  die  Gefäße  der  Leiche  und  dergleichen  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche
  Gesundheitspflege  erforderlich,  so  sind  dieselben  von  dem  Arzte,  welcher  das  im  §  3  gedachte

Zeugniß  auszustellen  hat,  anzuordnen  und  in  dem  Letzteren  zur  Bedingung  der  Transportgestattung
  zu  machen.

&  7.  Zuwiderhandlungen  gegen  das  im  Vorstehenden  Angeordnete  sind  mit  Geldbußen
bis  zu  100  Thaler  zu  ahnden.  .

Darüber,  daß  den  beregten  Vorschriften  allenthalben  genau  nachgegangen  werde,  haben  die
betreffenden  Ortspolizeibehörden  im  Vereine  mit  den  Bezirksärzten  Obsicht  zu  führen.

&  S.  Die  Ausstellung  von  Leichenpässen
a)  zu  allen  Transporten,  deren  Ziel  ein  Ort  des  Inlandes  ist,  ingleichen

5)  zu  Transporten  in  das  Ausland  dann,  wenn  der  Tod  nicht  an  einer  ansteckenden
Krankheit  erfolgt  ist,  hat  von  jetzt  an  nicht  weiter  durch  die  betreffende  Kreisdirection,  sondern
durch  die  Wohlfahrtspolizeibehörde  des  Sterbeorts  —  Stadtrath,  Gerichtsamt  —  zu
erfolgen.

Es  ist  sich  dabei  des  unter  C  angedruckten  Formulars  zu  bedienen.

Ist  aber  die  Person,  deren  Leiche  transportirt  werden  soll,  an  einer  ansteckenden  Krankheit
gestorben  und  der  Transport  in  das  Ausland  gerichtet,  so  hat  die  Ausstellung  des  Leichenpasses
  durch  das  Ministerium  des  Innern  zu  erfolgen,  an  welches  unmittelbar  die  bezüglichen
Gesuche  unter  Beischluß  der  erforderlichen  Unterlagen  (efr.  &&  3,  6)  zu  richten  sind.

§  9.  Zu  jedem  Leichenpasse  ist  in  der  Regel  der  geordnete  Stempel  von  zwei  Thalern
zu  verwenden.

Für  die  Ausstellung  des  Passes  ist  eine  Gebühr  von  einem  Thaler,  einschließlich  des
Schreiblohns,  in  Ansatz  zu  bringen.

In  dazu,  nach  dem  Ermessen  der  ausstellenden  Behörde,  besonders  angethanen  Fällen

kann  die  Ausstellung  des  Leichenpasses  stempel=  und  kostenfrei  erfolgen.  Das  Schreiblohn  ist
dießfalls  besonders  zu  vergüten.

&  10.  Das  durch  die  Verordnung  vom  14.  Juli  1856,  Leichenpässe  betreffend  (Seite
141  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856),  veröffentlichte  Uebereinkommen
mit  anderen  Deutschen  Regierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  von  den  dazu
competenten  Behörden  des  anderen  Staates  ausgestellten  Leichenpässe  besteht  fort.