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113.
Diejenigen Orte, welche Einquartierung erhalten, haben am Tage des Einrückens Boten
zur Einholung der Truppen bis zu demjenigen Punkte entgegen zu senden, wo die Truppen
auf dem Marsche sich in die Quartiere vertheilen.
114.
Ferner sind auf Verlangen Boten zur Führung der Mannschaften, bei Märschen ganzer
Truppenabtheilungen, Commandos, oder einzelner Commandirten zu stellen, wenn die Wege
mit Wegweisern nicht bezeichnet sind, oder wenn es dunkel oder Schneewetter ist, und wenn
überhaupt eine Irrung im Weze leicht eintreten kann.
Commandos und commandirte einzelne Offiziere und andere Militärpersonen haben sich
hierbei durch ihre Marschronte gegen die Ortsbehörden zu legitimiren.
Die Boten müssen der Gegend und des Weges völlig kundig sein, und haben den Boten-
dienst, wenn es nöthig ist, bis zu einer Entfernung von drei Meilen zu verrichten.
Bei größeren Entfernungen soll Ablösung stattfinden.
115.
Botengänge zu Versendung von Dienstschriften finden auf Märschen und in Cantonnements,
jedoch in der Regel nur dann statt, wenn diese Schriften die Correspondenz der Militär= und
Civilbehörden betreffen.
Nach angestrengten Märschen aber, oder, wenn die Kräfte der Soldaten für den folgenden
Tag geschont werden müssen, können auch Botendienste zu Beförderung der Correspondenz der
Militärbehörden unter sich in Anspruch genommen werden.
Die Quartierorte haben auf Verlangen der Truppencommandanten hierzu zuverlässige
Personen in der Maße zu stellen, daß die Ablösung in Stationen von höchstens 3 Meilen
erfolgt. Bei eintretender Nothwendigkeit einer solchen Ablösung sind die Boten, zum Behufe
der weiteren sicheren Beförderung der Schriften, im Ablösungsorte mit der nöthigen Legitimation
zu versehen.
8116.
Wachtdienste sind zu leisten, wenn Transporte von Militäreffecten und Militärverpfleg—
ungsgegenständen an einem Orte, wo sich keine Besatzung befindet, über Nacht verbleiben, und
die Escorte den Dienst der Nachtwache nicht zu versehen vermag.
Sie können von jedem Anführer eines Transports ohne besondere Legitimation verlangt
werden.
8117.
Andere, als die in diesem Abschnitte aufgeführten Leistungen, sind den Communen nicht
anzusinnen.