Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 544 — 
113. 
Diejenigen Orte, welche Einquartierung erhalten, haben am Tage des Einrückens Boten 
zur Einholung der Truppen bis zu demjenigen Punkte entgegen zu senden, wo die Truppen 
auf dem Marsche sich in die Quartiere vertheilen. 
114. 
Ferner sind auf Verlangen Boten zur Führung der Mannschaften, bei Märschen ganzer 
Truppenabtheilungen, Commandos, oder einzelner Commandirten zu stellen, wenn die Wege 
mit Wegweisern nicht bezeichnet sind, oder wenn es dunkel oder Schneewetter ist, und wenn 
überhaupt eine Irrung im Weze leicht eintreten kann. 
Commandos und commandirte einzelne Offiziere und andere Militärpersonen haben sich 
hierbei durch ihre Marschronte gegen die Ortsbehörden zu legitimiren. 
Die Boten müssen der Gegend und des Weges völlig kundig sein, und haben den Boten- 
dienst, wenn es nöthig ist, bis zu einer Entfernung von drei Meilen zu verrichten. 
Bei größeren Entfernungen soll Ablösung stattfinden. 
115. 
Botengänge zu Versendung von Dienstschriften finden auf Märschen und in Cantonnements, 
jedoch in der Regel nur dann statt, wenn diese Schriften die Correspondenz der Militär= und 
Civilbehörden betreffen. 
Nach angestrengten Märschen aber, oder, wenn die Kräfte der Soldaten für den folgenden 
Tag geschont werden müssen, können auch Botendienste zu Beförderung der Correspondenz der 
Militärbehörden unter sich in Anspruch genommen werden. 
Die Quartierorte haben auf Verlangen der Truppencommandanten hierzu zuverlässige 
Personen in der Maße zu stellen, daß die Ablösung in Stationen von höchstens 3 Meilen 
erfolgt. Bei eintretender Nothwendigkeit einer solchen Ablösung sind die Boten, zum Behufe 
der weiteren sicheren Beförderung der Schriften, im Ablösungsorte mit der nöthigen Legitimation 
zu versehen. 
8116. 
Wachtdienste sind zu leisten, wenn Transporte von Militäreffecten und Militärverpfleg— 
ungsgegenständen an einem Orte, wo sich keine Besatzung befindet, über Nacht verbleiben, und 
die Escorte den Dienst der Nachtwache nicht zu versehen vermag. 
Sie können von jedem Anführer eines Transports ohne besondere Legitimation verlangt 
werden. 
8117. 
Andere, als die in diesem Abschnitte aufgeführten Leistungen, sind den Communen nicht 
anzusinnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.