Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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KC.  145.

Auf  Gemeindeverbände,  denen  eine  Stadtgemeinde  angehört  (§.  138),
finden  an  Stelle  der  I§.  139,  140,  141,  143,  144  die  entsprechenden  Vorschriften
  für  Stadtgemeinden  (§§.  7,  15,  19,  20,  21  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883
lGeset  Samml.  S.  2371)  sinngemäße  Amwendung.

Sechster  Titel.
Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.

C.  146.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  —  unbeschadet  der  Vorschriften  in  Titel  II  Abschnitt  11  dieses  Gesetzes  —
die  Verordnung  vom  22.  September  1867,  betreffend  die  Landgemeindeverfassung
im  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  (Gesetz-Samml.  S.  1603),
das  Lauenburgische  Gesetz  vom  2.  November  1874,  betreffend  die  Verfassung  der
Landgemeinden  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (Offiz.  Wochenbl.  S.  279),
die  §#.  22  bis  31  sowie  der  F.  41  der  Kreisordnung  vom  26.  Mai  1888
(Gesetz  Samml.  S.  139),  die  Kreisstatuten  für  die  Fortbildung  der  Kirchspielsverfassungen
  in  den  Kreisen  Norderdithmarschen  und  Süderdithmarschen  vom
2  ,  beziehungsweise  vom  zue  und  die  88.  24  bis  37  des
Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
vom  1.  August  1883  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  außer  Kraft.  Die
Bestimmungen  der  §##.  38,  39  und  45  Absatz  2  der  Kreisordnung  bleiben  auch
fernerhin  in  Kraft.

Rechte  und  Pflichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechtes
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
  oder  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten
und  Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung
wird  nicht  vermuthet.

 

C.  147.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Ortsstatuten,  allgemeinen
  Gewohnheitsrechte  und  Observanzen  bleiben,  soweit  dieses  Gesetz  ortsstatutarische
  Regelung  zuläßt,  unbeschadet  der  Bestimmung  in  Absatz  2,  einstweilen,
längstens  auf  drei  Jahre,  in  Kraft.

Bis  zum  Inkrafttreten  eines  Kommunalsteuergesetzes,  längstens  aber  bis
zum  1.  April  1897,  können  die  bei  Verkündigung  dieser  Landgemeindeordnung
für  Vertheilung  der  Gemeindeabgaben  statutarisch  oder  observanzmäßig  bestehenden