Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zweiter Abschnitt. 
Von den Vergütungen, welche für die Militärleistungen gewährt werden. 
118. 
Sämmtliche Leistungen der Communen für das Militär werden nach Maßgabe der nach- 
stehenden näheren Bestimmungen vergütet. 
119. 
Vergütungen für Lieferungen werden nach den Marktpreisen ausgeworfen, welche an 
den Hauptgetreidemärkten der betreffenden Gegenden unmittelbar vor der Ablieferung be- 
standen haben. 
· 8120. 
Die Einquartierungen in den Garnisonen, auf Märschen, Cantonnements und Commandos 
werden in der Regel mit Ueberlassung des Servis bez. des Servis und der Serviszulage, 
vergütet, welcher den einzelnen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften bez. Militär— 
beamten zu Bestreitung des Aufwandes für ihr und ihrer Dienstpferde Unterkommen reglements- 
mäßig nach den in der Beilage III enthaltenen Sätzen gebührt. 
Die Städte des Landes zerfallen hierbei in zwei Classen, und gehören der ersteren die- 
jenigen, welche 10,000 Einwohner und darüber zählen, der letzteren diejenigen, welche unter 
10,000 Einwohner haben, an. Zu der letzteren Classe zählt auch das platte Land. 
121. 
Der Servis zerfällt in Personal= und Stallservis und in Serois für Dienstlocale. 
122. 
Der Personalservis umfaßt die Vergütung für den Wohngelaß und für die Mobilien; 
ferner für das zur Winterfeuerung erforderliche Brennmaterial, und bei den Mannschaften 
vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister einschließlich abwärts, sowie bei den Militär- 
Unterbeamten und Handwerkern, auch noch die Vergütung für das Erleuchtungsmaterial. Für 
die Wohnung wird die Hälfte, für die Mobilien und für das Feuerungsmaterial wird je ein 
Viertheil der ganzen Personal-Serviscompetenz gerechnet. 
§ 123. 
Der Stallservis umfaßt die Vergütung für die Pferde-Stallung und die dazu ge- 
hörenden Utensilien. Für die Unterhaltung der letzteren, sowie für die Erleuchtung und das 
Reinigungsmaterial ist der Erlös aus dem Stalldünger bestimmt. 
8124. 
Der Servis für Dienstlocale enthält die Vergütung, welche einzelne Militärpersonen 
noch besonders dafür beziehen, daß sie vermöge ihres Dienstes besondere Geschäftslocale halten 
zu müssen genöthigt sind. 
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