Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 547 — 
gewährt werden. Dagegen wird der Stallservis, sowie der Servis für Aufbewahrungslocale 2c. 
im Winter wie im Sommer in ganz gleichen monatlichen Raten gewährt. 
8127. 
In dem Servise für die Chargen vom Hauptmann und Rittmeister, einschließlich auf— 
wärts, ist auch die Entschädigung für das Wohnungsbedürfniß der Dienerschaft enthalten, daher 
für die dem Etat der Truppen angehörigen Burschen dieser Offiziere der Servis nicht besonders 
zu gewähren ist. 
8128. 
Der Stallservis wird den Offizieren und Beamten nur auf so viel Pferde gewährt, als 
sie etatsmäßig Rationen zu beziehen haben. 
8129. 
Der Servis wird den Communen bei der Naturalquartier-Gewährung nur dann gezahlt, 
wenn diese letztere eine dreitägige Dauer übersteigt. 
Hat die Quartiergewährung den vierten Tag erreicht, so erfolgt für die ganze Dauer 
derselben, mithin auch für die ersten drei Tage, die Serviszahlung. 
8130. 
Ist von den Commnnen die Stallung für weniger Pferde gewährt worden, als für welche 
etatsmäßig Rationen verabreicht werden, so darf der Stallservis auch nur auf so viel Pferde 
berechnet werden, als wirklich eingestellt gewesen sind. Für die Einstellung einer größeren 
Anzahl von Pferden wird aus der Staatscasse nichts vergütet. 
8131. 
Für Cantonnementsquartiere wird der Servis nach Maßgabe des § 129 nur auf die 
Tage gewährt, an welchen dieselben von den Truppen wirklich belegt gewesen sind. Es wird 
jedoch die etwaige Serviszahlung an die bequartierten Communen durch die bei den Divisions- 
übungen stattfindenden Feld= und Vorposten-Dienstübungen in kleinen gemischten Detache- 
ments ohne Cantonnementswechsel nicht unterbrochen. 
8132. 
Die Servisvergütung an die Communen für verabreichtes Naturalquartier erfolgt post- 
numerando, mithin nach dem jedesmaligen Ablaufe des Monats oder, wenn die Leistung 
kürzere Zeit gewährt hat, nach dem Ablaufe des Zeitraums der Quartiergewährung. 
8133. 
Die Zahlung des Servises geschieht in der Regel für den vollen Kalendermonat, welcher 
hierbei jedesmal mit dreißig Tagen gerechnet wird. Wo sich aber unter besonderen Verhält- 
nissen die Serviscompetenz nicht auf den vollen Kalendermonat erstreckt, wird dieselbe nach der 
Zahl der Tage, auf welche der Anspruch begründet ist, gerechnet, wobei indeß nur der Tag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.