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Kosten, von den Betheiligten einzuziehen und sodann an die 8 7 bezeichnete Militärbehörde
einzusenden.
86.
In derselben Weise, wie solches hinsichtlich der auf anhängige Rechtssachen bezüglichen
Acten im § 1 vorgeschrieben worden, ist auch mit der Abgabe der bei den Kriegsgerichten be-
findlichen letztwilligen Verfügungen zu verfahren, deren Errichter sich noch am Leben befinden.
Die bei Kriegsgerichten befindlichen letzten Willen solcher aus dem Militärverbande aus-
geschiedener Personen jedoch, welche zur Zeit in Sachsen keinen Wohnsitz haben oder deren
gegenwärtiger Wohnsitz unbekannt ist, sind an das Gerichtsamt im Bezirksgerichte Dresden
zur weiteren Verfügung abzugeben.
An ebendieselbe Behörde sind auch die in Aufbewahrung eines Kriegsgerichts befindlichen
Gegenstände, hinsichtlich deren der Berechtigte dem Gerichte nicht bekannt ist, zur ferneren
Aufbewahrung und bez. weiteren Verfügung darüber abzugeben.
7.
Alle in den bei Kriegsgerichten anhängig gewordenen und beendigten Rechtssachen, ein-
schließlich derjenigen, bei welchen es sich nur noch um Einziehung kriegsgerichtlicher Kosten
handelt, ergangenen Acten sind an das Gouvernementsgericht zu Dresden behufs der Auf-
bewahrung, bez. nach vorher von ihm bewirkter Kostenbeitreibung, abzugeben.
Werden in Rechtssachen, die nach dermaliger Sachlage für beendigt zu achten sind, von
Betheiligten in der Folge noch Anträge gestellt, so sind die betreffenden Acten an die nach
§ 1gegenwärtiger Verordnung rücksichtlich dieser Rechtssachen zuständigen Cirilgerichte zur
Entschließung auf die gestellten Anträge und zur weiteren Verfügung abzugeben.
88.
Zu 88 10 fg.
Für die sofortige Unterbringung der von den Militärgerichten auf Requisition der Civil-
gerichte abgepfändeten Sachen haben die Civilgerichte Sorge zu tragen, sobald ihnen durch
die Militärgerichte von der erfolgten Auspfändung Nachricht gegeben und sie um Abholung
der abgepfändeten Sachen ersucht worden sind.
Befindet sich das requirirende Civilgericht nicht an einem und demselben Orte mit dem
requirirten Militärgerichte, so sind die von Letzterem abgepfändeten Sachen dem Cirilgerichte
des Ortes, in welchem das Militärgericht seinen Sitz hat, zum Behufe einstweiliger Unter-
bringung und entsprechender Vernehmung mit dem requirirenden Civilgerichte, zur Verfügung
zu stellen.
89.
Zu 88 46 und 47.
Der Versiegelung des Nachlasses hat ein von dem am Orte befindlichen Befehlshaber