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vom 13. Februar dieses Jahres und die oben bemerkte Ermächtigung der Regierung als auf-
gehoben, beziehendlich erledigt anzusehen ist.
Dresden, am 19. December 1867.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
MÆ 152. Verordnung,
die Ein- und Ausfuhr von Spielkarten betreffend;
vom 16. December 1867.
Zur Ausführung von Art. 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutchsen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, und
Nr. 3 des Schlußprotokolls vom 8. Juli dieses Jahres (Seite 81 fg. des Bundesgesetz-
blattes des Norddeutschen Bundes) wird Folgendes verordnet:
A.
Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Das bisherige Verbot der Einfuhr fremder Spielkarten — (Bekanntmachung, das
Verbot des Einbringens ausländischer Spielkarten betreffend, vom 31. Mai 1834, Seite 152
der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) — wird vom 1. Januar
1868 ab aufgehoben. «
82VondiesemZeitpunkteanunterliegenalleindasKönigreichSachsenzumVer-
bleibe daselbst eingeführten Spielkarten, beziehendlich neben dem tarifmäßigen Eingangszolle, der-
selben Stempelabgabe, welche nach § 3 des Gesetzes, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer
betreffend, vom 13. September 1850 (Seite 212 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1850), verbunden mit § 3 des Gesetzes, den Wegfall der außerordentlichen Zu-
schläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 5. December 1863 (Seite 768 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1863), von im Inlande erzeugten Spielkarten zu entrichten ist.
B.
Verfahren in Bezug auf Spielkarten, welche aus dem Vereinsauslande
eingeführt werden.
G 3. Zur Anmeldung vereinsausländischer Spielkarten, sowie zur Entrichtung der
Stempelabgabe ist Derjenige verpflichtet, welcher vereinsausländische Spielkarten entweder un-
mittelbar aus dem Vereinsauslande oder mittelbar unter Zollcontrole nach Sachsen einführt.