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Bei der Einführung von Spielkarten unmittelbar aus dem Vereinsauslande sind, gleich—
viel ob die Einfuhre in zollfreien, oder zollpflichtigen Mengen, oder in verpacktem, oder un—
verpacktem Zustande erfolgt, die Vorschriften zu beobachten, welche das Zollgesetz und die Zollordnung
vom 3. April 1838 (Seite 290 fg. und Seite 300 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1838) in Bezug auf die Einfuhr und Anmeldung verpackter Waaren vom Auslande enthält.
84. Die Anmeldung, sowie die Entrichtung der Stempelabgabe ist an denselben Hebe-
stellen zu bewirken, bei welchen nach Vorschrift der Zollordnung vom 3. April 1838 und der
Verordnung über die Behandlung der mit den Staatsposten ein= und ausgehenden Waaren,
sowie nach dem provisorischen allgemeinen Regulative über die zollamtliche Behandlung des
Güter= und Effectentransports auf den Eisenbahnen und den in dieser Beziehung später er-
gangenen Bestimmungen die Anmeldung und die Entrichtung des Eingangsgzolls stattfindet.
#. Die Zollhebestelle besorgt oder vermittelt ohne weitere Kosten die Abstempelung
der mit der gesetzlichen Stempelabgabe vernommenen Spiele.
C.
Verfahren in Bezug auf die Einfuhr vereinsländischer, sowie in anderen
Vereinsstaaten bereits verzollter vereinsausländischer Spielkarten.
§66. Vereinsländische, sowie in anderen Vereinsstaaten bereits verzollte vereinsausländische
Spielkarten dürfen nur nach vorgängiger Anmeldung bei der Abfertigungsstelle im Versendungs-
orte, oder bei der Abfertigungsstelle, an welche der Versendungsort in dieser Beziehung gewiesen
ist, und nach Ausbringung eines Uebergangsscheins nach Sachsen eingeführt werden.
Der Einbringer derartiger Spielkarten ist verpflichtet, letztere mit unverletztem Verschlusse
dem im Uebergangsscheine benannten Erledigungsamte zu gestellen.
S# 7. Zur Erledigung der Uebergangsscheine, sowie zur Erhebung der Stempelabgabe
sind ermächtigt:
a) die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter,
b) die Untersteuerämter,
C) die Nebenzollämter I. Classe.
Dieselben besorgen oder vermitteln ohne weitere Kosten die Abstempelung der mit der
gesetzlichen Stempelabgabe vernommenen Spiele.
D.
Verfahren bei der Durchfuhr von vereinsländischen und vereinsausländischen
Spielkarten.
& Ausländische Spielkarten, welche unter Zoll= oder Uebergangsschein-Controle durch
Sachsen durchgeführt werden, unterliegen der Stempelabgabe nicht.
1867. 85