Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Der Nachweis der Invalidität ist nach den für das stehende Heer geltenden Vorschriften 
zu führen und das Invaliditätsattest in der Form des unter D angefügten Schemas beizu— 
bringen. Es muß aber dieser Nachweis sofort nach erlittener Beschädigung und der 
Ermittelung ihres Einflusses auf die Dienstfähigkeit geführt und beigebracht werden. 
86. 
Die Normalpension ist lediglich an die Charge geknüpft, welche der zu Pensionirende in 
einer etatmäßigen Stelle erdient hat. Es wird jedoch die Pension dieser Charge und eines 
höheren Gehalts nur dann gezahlt, wenn ein Dienstjahr mit derselben oder mit dem höheren 
Gehalte verflossen ist; im entgegengesetzten Falle wird nur die Pension der früheren Charge 
gezahlt. Eine Beförderung über den Etat, sowie die bloße Charactererhöhung während des 
Dienstes, wenn damit nicht die Bewilligung des etatmäßigen Gehalts verbunden war — 
oder Charactererhöhung beim Ausscheiden aus dem Dienste, gewähren daher keinen höheren als 
den wirklich verdienten Pensionsanspruch. Der niedrigste Majorsgehalt in einer etatmäßigen 
Stelle giebt aber hiernach schon den Anspruch auf die Normalpension des Majors. 
Der Major und Oberstleutnant in einer nicht etatmäßigen Stelle, der den vollen Gehalt 
des regimentirten Stabsoffiziers seiner Waffe bezieht, hat mit diesem auf die Normalpension 
gleichen Anspruch. Bezieht er nicht den vollen, aber mehr als den Gehalt eines Rittmeisters 
oder Hauptmanns erster Classe, so wird bei der Dienstentlassung jedesmal Bestimmung ge— 
troffen werden, zu welcher Kategorie er zu rechnen sei. Bezieht er jedoch nur den Haupt- 
manns= oder Rittmeistersgehalt, so steht ihm auch nur die Pension eines solchen zu und er 
entrichtet daher auch nur den Pensionsbeitrag eines Hauptmanns oder Rittmeisters erster Classe. 
Mit der Beförderung zum Obersten aber soll der Anspruch auf die Pension eines Re- 
gimentscommandanten verbunden sein (vergl. jedoch § 8). 
Der Generalmajor, mit dem Gehalte seines Grades, hat den Pensionsanspruch eines 
Brigadecommandanten seines Ranges, der Generalleutnant, mit dem Gehalte dieses Grades, 
den eines Generalmajors, der Divisionscommandant ist. 
7. 
Jeder aus dem Dienste bei der activen Armee ausgeschiedene Offizier nimmt den darin 
erworbenen Pensionsanspruch in ein anderweites militärisches Dienstverhältniß mit, in 
welchem die Erhöhung des ursprünglichen Pensionssatzes durch die fernere Dienstzeit begründet 
wird. 
88. 
Der höchste Satz einer Pension darf in der Regel (vergl. 8 12) den Betrag des zuletzt 
bezogenen reinen Diensteinkommens nicht übersteigen. Dieses reine Diensteinkommen eines 
Offiziers 2c. besteht aus dem festen baaren Gehalte und dem im Patente oder Bestallungs- 
decrete bestimmten Dienstgenusse. Servisgelder, Rationsgenüsse, Vergütung für den Dienst—
	        
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