Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  64  —

AM  19.  Verordnung

über  die  Pensionirung  der  Königlich  Sächsischen  Militärpersonen  und  deren
Hinterlassenen;

vom  14.  Februar  1868.

Wag,  Johann,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
240.  .  20c.

haben  zu  Vollziehung  von  Art.  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  eine  Reoision

der  jetzt  über  Pensionirung  der  Königlich  Sächsischen  Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen

bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  vornehmen  lassen  und  verordnen  darauf,  daß  in  dieser

Beziehung  künftig  und  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regulirung  des  Militärpensionswesens

folgende  Bestimmungen  zu  gelten  haben:

A.
Hinsichtlich  der  Offiziere,  der  Militärärzte,  Auditeurs  u.  s.  w.  und  der
Hinterlassenen  der  Vorgenannten.

81.

Offiziere  und  die  in  der  Beilage  A  unter  II  aufgeführten,  auf  Lebenszeit  angestellten
oberen  Militärbeamten  haben  bei  pflichtmäßiger  Dienstführung  Anspruch  auf  eine  lebens—
längliche  Pension  vom  Staate,  wenn  sie

a)  durch  unmittelbar  im  Dienste  erlittene  Beschädigung  invalid  geworden  sind,  ohne  Rück—
sicht  auf  die  Dienstzeit,
b)  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unfähig  werden  und  wenigstens  15  Jahre  gedient  haben.

In  beiden  Fällen  steigt  die  Pension  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit  über  1  5  Jahre.

82.
Bei  einer  Dienstzeit  unter  15  Jahren  begründet  die  Dienstunfähigkeit  der  zweiten  Art
keinen  Anspruch  auf  Pension;  es  kann  jedoch  Offizieren  und  Militärbeamten  in  diesem  Falle,
bei  nachgewiesener  Vermögenslosigkeit  und,  wenn  sie  mindestens  5  Jahre  ununterbrochen  im
Militär  gedient  haben,  die  Pension  ihres  Grades  auf  ein  oder  einige  Jahre  und  zwar:
bei  einer  Dienstzeit  von  5  Jahren  auf  1  Jahr,
//  »  «  «  7  »  »  2  Jahre,
5  //  7  5  9  »  »  3
„  „  „  „  11  „  „  4  „
5

77  77  77  77  1  3  77
bewilligt  werden.