Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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42. 
Invalide, welche in der 6 45 angegebenen Weise verstümmelt oder erblindet sind, werden 
als völlig erwerbsunfähig angesehen. 
843. 
An Soldaten, welche in dem ärztlichen Zeugnisse als nur „auf Zeit“ invalid, beziehend— 
lich erwerbsunfähig bezeichnet werden (Temporär-Invaliden), sind vorläufig, anstatt der 
Pensionen und mit Vorbehalt weiterer Entschließung nach Ablauf einer gewissen Zeit, Unter— 
stützungen, welche dem Betrage nach der Pensionsclasse, in welcher der Mann, wenn er nicht 
blos „auf Zeit“ invalid wäre, zu pensioniren gewesen sein würde, entsprechen, zu gewähren. 
844. 
Soldaten, welche vor dem Feinde, d. h. im Gefechte durch den Feind, verwundet 
und in Folge dessen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden sind, erhalten zu der 
erdienten Pension jeder Classe eine Zulage von 2 Thlr. monatlich. Dieser Betrag wird 
auch neben den im §6 45 ausgeworfenen Zulagen für Verstümmelte und Erblindete bewilligt. 
45. 
Invalide erhalten, wenn sie vor dem Feinde oder unmittelbar im Dienste in nachstehen- 
der Weise verstümmelt oder erblindet sind, ohne Unterschied der Charge, eine Pensionszulage 
und zwar 
von 10 Thaler monatlich: 
bei vollständigem Verluste der Sehkraft oder Sprache, bei dem Verluste beider Hände, 
bei dem Verluste beider Füße, bei dem Verluste einer Hand und eines Fußes; 
von 5 Thaler monatlich: 
bei dem Verluste einer Hand, bei dem Verluste eines Fußes. 
Die gänzliche Lähmung der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluste derselben gleich- 
geachtet. 
846. 
Für die Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts bis zu den Unteroffizieren 
einschließlich, denen die Pension erster Classe nach 8 37B zusteht, erhöht sich vom zurück- 
gelegten zwanzigsten Dienstjahre ab die Pension nach jedesmaligen fünf ferneren Dienstjahren 
um 2 Thaler monatlich. 
Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch — unbeschadet der in den 9§ 44 und 
45 ausgeworfenen Zulagen — das gesammte Diensteinkommen nicht übersteigen. 
6 47. 
Wenn die im § 36 unter 1, 2, 3 bezeichneten Militärpersonen nicht ein Jahr lang die 
von ihnen erdiente Charge im Etat bekleidet haben, erfolgt die Bewilligung der Pension nach 
10“
	        
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