Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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macht, oder eine Belohnung vorzüglich geleisteter Dienste in Frage kommt, nach Maßgabe der 
Verhältnisse eine Gratification bis zu Fünf und Zwanzig Thalern verwilligt werden. 
857. 
Die Invaliditätsatteste werden von den Oberstabs- resp. Stabsärzten nach Anleitung des 
beigefügten Schemas sub E ausgestellt und von den betreffenden Bataillons- und Compagnie— 
Commandanten (bei der Reiterei dem Regiments- und Schwadrons-Commandanten, bei der 
Artillerie dem Abtheilungs- und Batterie-Commandanten), sowie von dem Generalstabsarzte 
mit unterzeichnet. Weichen die Ansichten der vorgesetzten Militärbehörde von der des attesti— 
renden Militärarztes ab, so hat selbige dieß ausdrücklich zu bemerken. Das Kriegsministerium 
hat in letzter Instanz die Meinungsverschiedenheit näher zu prüfen, und nach Maßgabe des 
Befundes das Weitere zu verfügen. 
858. 
Invalide sind gehalten, Anstellungen im Staats= und Hofdienste, insoweit sie ihren 
Geistes= und Körperkräften angemessen sind, anzunehmen. Wollen sie dieß nicht, so sind sie 
ihrer Pension verlustig. In keinem Falle kann ihnen jedoch angesonnen werden, eine Stelle 
zu übernehmen, welche ihrem vormaligen Verhältnisse in der Armee nicht entsprechend ist. 
859. 
Sobald ein mit Pension entlassener Invalide im Staats-, Hof= oder städtischen Communal= 
dienste in einer Stelle fest angestellt wird, hört die Zahlung seines Gnadengehalts sogleich auf. 
Nur dann findet von dieser Regel eine begünstigende Ausnahme statt, wenn das Dienst— 
einkommen, nach Abzug des darunter etwa mitbegriffenen Betrags zu Ausgaben für Dienst— 
bedürfnisse, nicht den doppelten Betrag der Pension oder nicht den Satz 
a) von 50 Thlr. bei dem Gemeinen, 
b) von 75 Thlr. bei dem Unteroffiziere und 
c) von 100 Thlr. bei dem Feldwebel und Wachtmeister 
erreicht. 
In solchen Fällen kann dem Invaliden nach Maßgabe seiner Charge bis zur Erfüllung 
jenes Doppelbetrags oder — wenn es für ihn günstiger ist — bis zur Erfüllung der 
unter a, b und c bemerkten Sätze das Fehlende aus seinem Gnadengehalte gewährt, eventuell 
selbst der ganze Gnadengehalt belassen werden. 
Der volle Betrag des letzteren darf hierbei nie und selbst in dem Falle nicht überschritten 
werden, wenn mit Gewährung desselben die oben unter a, b, c bemerkten Sätze noch nicht 
erreicht werden sollten. 
Auf Invalide, welche in einem der eben gedachten Dienstverhältnisse eine zwar unbe- 
stimmte, aber an sich fortdauernde und regelmäßige Beschäftigung gegen fortlaufende tägliche
	        
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