Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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28. Bekanntmachung, 
die dem Vorschußvereine für die Stadt Treuen und Umgegend bewilligte 
Stempelbefreiung betreffend; 
vom 10. Februar 1868. 
De- Finanzministerium hat dem Vorschußvereine für die Stadt Treuen und Umgegend für 
die bei demselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgscheine, welche bei 
gegebenen Vorschüssen dem Vereine von dessen Mitgliedern oder von deren Bürgen ausgestellt 
werden, insofern die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht übersteigen, Befreiung 
von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten 
„Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Seite 62 und 73 der 
Gesetzsammlung vom Jahre 1819) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 10. Februar 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
  
4 .e 29. Verordnung, 
die Anlage einer Zweigbahn der Albertsbahn nach dem Seegen-Gottes-Schachte 
in Kleinnaundorfer Flur betreffend; 
vom 14. Februar 1868. 
W Allerhöchster Genehmigung wird nach erfolgter Approbation der von dem Directorium 
der Albertsbahn eingereichten Grundrisse für die nach dem Seegen-Gottes-Schachte in Klein- 
naundorfer Flur anzulegende Zweigbahn auf Grund § 1 unter 3 und §6 2 und 3 des 
Gesetzes vom 2. Juni 1852, die Abtretung von Grundeigenthum für innenbemerkte Eisen- 
bahnanlagen betreffend (Seite 143 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), 
ingleichen unter Bezugnahme auf § 5 der Verordnung vom 28. Juli 1853, den Eintritt 
der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2. Juni 1852 in Bezug auf die Albertsbahn betreffend 
(Seite 160 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853), andurch bekannt 
gemacht, daß die Zweigbahn nach dem gedachten Seegen-Gottes-Schachte die Fluren von 
Niederheßlich 
und 
Kleinnaunvorf 
berühren wird. 
22“
	        
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