Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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AM 32. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Spar- und Vorschußvereins für Forchheim 
und Umgegend; 
vom 22. Februar 1868. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im 6 7 Absatz 2 
und 3, sowie im § 27 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins für Forchheim und 
Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen 
derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. Februar 1868. 
Z Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Forchheim und Umgegend. 
2c. 2c. 
Privilegien des & 7. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
Vereins. oder andere Werthspapiere, oder sonstige Gegenstände als Pfand binterlegt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses nicht eingelöst wird, der Ver- 
waltungsrath ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden, 
mindestens vierzehntägigen Frist, in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu verkaufen und die 
Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Psand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu verwerthen und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hülfsvollstreckungen in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 20. 
Fromm.
	        
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