Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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M 39. Decret 
wegen Bestätigung des ersten Nachtrags zu der Ordnung für den Knappschafts- 
verband auf den Werken des Erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins; 
« vom 4. März 1868. 
Nachdem Se. Königliche Majestät die in dem zweiten Absatze des nachstehend abgedruckten 
ersten Nachtrags zu der unter dem 29. Juni 1865 (Seite 623 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1865) bestätigten Ordnung für den Knappschaftsverband auf 
den Werken des Erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Finanzministerium diesen Nachtrag bestätigt 
und soll den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Finanzministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, den 4. März 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Erster Nachtrag 
zu der Ordnung für den Knappschaftsverband auf den Werken des Erzgebirgischen 
Steinkohlenactienvereins. 
Dem Knappschaftsvorsteher (§& 4) liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten, sowohl 
gegen einzelne Mitglieder, als gegen Dritte die active und passive Vertretung des Knapp- 
schaftsverbands ob. 
Einer besonderen Legitimation bedarf es außer der, nach erfolgter Anstellung des Knapp- 
schaftsvorstehers zu bewirkenden, einmaligen Bekanntmachung seines Namens in der Leipziger 
Zeitung und dem Zwickauer Amtsblatte, nicht. 
In den von dem Knappschaftsverbande geführten Processen haben der Knappschaftsvorsteher 
und der Knappschaftsschreiber die erkannten Eide Namens desselben zu leisten. 
Schwarzenberg, Freiberg und Oederan, den 1 4. December 1867. 
Das Directorium 
des Erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins. 
Gerlach.
	        
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