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M 39. Decret
wegen Bestätigung des ersten Nachtrags zu der Ordnung für den Knappschafts-
verband auf den Werken des Erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins;
« vom 4. März 1868.
Nachdem Se. Königliche Majestät die in dem zweiten Absatze des nachstehend abgedruckten
ersten Nachtrags zu der unter dem 29. Juni 1865 (Seite 623 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1865) bestätigten Ordnung für den Knappschaftsverband auf
den Werken des Erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins enthaltene Rechtsvergünstigung zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Finanzministerium diesen Nachtrag bestätigt
und soll den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Finanzministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, den 4. März 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Erster Nachtrag
zu der Ordnung für den Knappschaftsverband auf den Werken des Erzgebirgischen
Steinkohlenactienvereins.
Dem Knappschaftsvorsteher (§& 4) liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten, sowohl
gegen einzelne Mitglieder, als gegen Dritte die active und passive Vertretung des Knapp-
schaftsverbands ob.
Einer besonderen Legitimation bedarf es außer der, nach erfolgter Anstellung des Knapp-
schaftsvorstehers zu bewirkenden, einmaligen Bekanntmachung seines Namens in der Leipziger
Zeitung und dem Zwickauer Amtsblatte, nicht.
In den von dem Knappschaftsverbande geführten Processen haben der Knappschaftsvorsteher
und der Knappschaftsschreiber die erkannten Eide Namens desselben zu leisten.
Schwarzenberg, Freiberg und Oederan, den 1 4. December 1867.
Das Directorium
des Erzgebirgischen Steinkohlenactienvereins.
Gerlach.