Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Statut 
der zweiten Wittwen-Begräbnißcasse in Annaberg. 
2c. c. 
6& . Die Aussteuer, der Anspruch darauf, die gezahlten Steuern und Eintrittsgelder 
unterliegen der Inhibition und Hilfsvollstreckung nicht. 
2c. c. 
12. Die Geschäfte des Vereins werden durch einen Gesammtvorstand verwaltet, 
welcher aus 
a) dem Vorsteher, 
b) dem Rechnungsführer, 
C.) so viel Deputirten, daß auf je 100 Mitglieder 2 Deputirte gerechnet werden, 
und 
2) einer gleich großen Anzahl Stellvertreter 
besteht. 
cc. ꝛc. 
Nach jeder Wahl sind die Namen der Gewählten und ihre Function im Amtsblatte des 
Stadtraths allhier öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung dient zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht. 
2c. 2c. 
  
  
Letzte Absendung: am 19. März 1868.
	        
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