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51. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschuß= und Discontovereins
zu Hartmannsdorf;
vom 18. März 1868.
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 20, Absatz 3
und 5 der Statuten des auf Actien zusammengetretenen Vorschuß= und Discontovereins zu
Hartmannsdorf enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben,
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be-
stimmungen derselben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 8. März 1868.
-" Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
des Vorschuß= und Discontovereins zu Hartmannsdorf.
2c. 2c.
8 20. 2c. 2c.
Verbote gegen Ausantwortungen von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
ein Ueberschuß verbleibt.
2c. 2c.
Feällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld-
betrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so hat der Verein
allenthalben das Recht, das Pfand durch öffentlichen Verkauf, beziehendlich durch Verwerthung
nach dem Course an der Leipziger Börse zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse
auszuantworten, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
rc. 1c.