Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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51. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschuß= und Discontovereins 
zu Hartmannsdorf; 
vom 18. März 1868. 
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 20, Absatz 3 
und 5 der Statuten des auf Actien zusammengetretenen Vorschuß= und Discontovereins zu 
Hartmannsdorf enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Be- 
stimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 8. März 1868. 
-" Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
des Vorschuß= und Discontovereins zu Hartmannsdorf. 
2c. 2c. 
8 20. 2c. 2c. 
Verbote gegen Ausantwortungen von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
ein Ueberschuß verbleibt. 
2c. 2c. 
Feällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so hat der Verein 
allenthalben das Recht, das Pfand durch öffentlichen Verkauf, beziehendlich durch Verwerthung 
nach dem Course an der Leipziger Börse zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse 
auszuantworten, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
rc. 1c.
	        
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