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Aufforderung ergangen. Von dem Ministerium des Innern wird in dessen Folge nach vor—
gängiger Vernehmung mit dem Finanzministerium hiermit auf Grund der Allerhöchsten Ver—
ordnung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1860)0 verordnet, wie folgt:
8 1. Eisenbahnwagen, in welchen Rinder, Schafe oder Ziegen, ohne Unterschied der
Race und des Alters, befördert worden sind, müssen nach jedesmaligem Gebrauche und, bevor
sie wieder zu dergleichen Viehtransporten benutzt werden dürfen, sorgfältig gesäubert und einem
Reinigungsverfahren unterworfen werden, welches die Sicherheit gewährt, daß jeder den Wagen
etwa anhaftende Ansteckungsstoff vollständig getilgt ist.
8 2. Diese Säuberung und Reinigung (Desinfection) hat in der Regel an dem Orte,
an welchem die Ab= oder Umladung des transportirten Viehes stattfindet und alsbald nach der
Entleerung der Wagen zu geschehen.
Es bleibt jedoch nachgelassen, für die verschiedenen Bahnlinien gewisse Stationen zur Vor-
nahme der Desinfection (Desinfectionsstationen) zu bestimmen. In diesem Falle müssen die
zu Viehtransporten (§ 1) gebrauchten Wagen bis zur bestimmten Desinfectionsstation leer
und ohne daß irgend eine anderweitige Benutzung stattfindet, geschafft werden und sind da-
selbst alsbald dem geordneten Desinfectionsverfahren (§I 4 und 5) zu unterwerfen.
Die festbestimmten Desinfectionsstationen sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen.
#au3Alle zum Viehtransporte (§ 1) gebrauchten, oder dazu dienenden leeren Wagen
müssen auf daran befestigten Tafeln, oder in anderer augenfälliger Weise mit einer Aufschrift
versehen sein, welche die Angabe enthält, ob die Wagen bereits desinficirt sind, oder erst des-
inficirt werden sollen.
& ä4. Bevor die Desinficirung vorgenommen wird, sind die Wagen von allem darin be-
findlichen Dünger zu entleeren und vollständig besenrein herzustellen.
Diese Arbeit wird wesentlich erleichtert, wenn in dem Wagen vor dem Einladen des
Biehes Sand gestreut wird.
6 5. Das nachfolgende eigentliche Desinfectionsverfahren hat darin zu bestehen, daß
a) der Wagen zuvörderst mit Wasser (bei Frost mit heißem Wasser) und mit stumpfen
Besen von allem an dem Fußboden und den Wänden etwa noch haftenden Unrathe gereinigt
und sodann mit Wasser (mittelst Spritze) ausgespült wird, sowie
5) daß der auf diese Weise sorgfältig gereinigte Wagen zuerst an seinen inneren Wand-
flächen und dann am Fußboden, und zwar ganz besonders in den Fugen und Ritzen, mit einer
das Contagium zerstorenden, flüssigen Substanz reichlich überstrichen wird. "
Die Desinfection muß die Wirkung haben, daß aller Thierdunstgeruch vollständig ge-
tilgt ist.
1865. 30