Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 233 — 
Aufforderung ergangen. Von dem Ministerium des Innern wird in dessen Folge nach vor— 
gängiger Vernehmung mit dem Finanzministerium hiermit auf Grund der Allerhöchsten Ver— 
ordnung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1860)0 verordnet, wie folgt: 
8 1. Eisenbahnwagen, in welchen Rinder, Schafe oder Ziegen, ohne Unterschied der 
Race und des Alters, befördert worden sind, müssen nach jedesmaligem Gebrauche und, bevor 
sie wieder zu dergleichen Viehtransporten benutzt werden dürfen, sorgfältig gesäubert und einem 
Reinigungsverfahren unterworfen werden, welches die Sicherheit gewährt, daß jeder den Wagen 
etwa anhaftende Ansteckungsstoff vollständig getilgt ist. 
8 2. Diese Säuberung und Reinigung (Desinfection) hat in der Regel an dem Orte, 
an welchem die Ab= oder Umladung des transportirten Viehes stattfindet und alsbald nach der 
Entleerung der Wagen zu geschehen. 
Es bleibt jedoch nachgelassen, für die verschiedenen Bahnlinien gewisse Stationen zur Vor- 
nahme der Desinfection (Desinfectionsstationen) zu bestimmen. In diesem Falle müssen die 
zu Viehtransporten (§ 1) gebrauchten Wagen bis zur bestimmten Desinfectionsstation leer 
und ohne daß irgend eine anderweitige Benutzung stattfindet, geschafft werden und sind da- 
selbst alsbald dem geordneten Desinfectionsverfahren (§I 4 und 5) zu unterwerfen. 
Die festbestimmten Desinfectionsstationen sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
#au3Alle zum Viehtransporte (§ 1) gebrauchten, oder dazu dienenden leeren Wagen 
müssen auf daran befestigten Tafeln, oder in anderer augenfälliger Weise mit einer Aufschrift 
versehen sein, welche die Angabe enthält, ob die Wagen bereits desinficirt sind, oder erst des- 
inficirt werden sollen. 
& ä4. Bevor die Desinficirung vorgenommen wird, sind die Wagen von allem darin be- 
findlichen Dünger zu entleeren und vollständig besenrein herzustellen. 
Diese Arbeit wird wesentlich erleichtert, wenn in dem Wagen vor dem Einladen des 
Biehes Sand gestreut wird. 
6 5. Das nachfolgende eigentliche Desinfectionsverfahren hat darin zu bestehen, daß 
a) der Wagen zuvörderst mit Wasser (bei Frost mit heißem Wasser) und mit stumpfen 
Besen von allem an dem Fußboden und den Wänden etwa noch haftenden Unrathe gereinigt 
und sodann mit Wasser (mittelst Spritze) ausgespült wird, sowie 
5) daß der auf diese Weise sorgfältig gereinigte Wagen zuerst an seinen inneren Wand- 
flächen und dann am Fußboden, und zwar ganz besonders in den Fugen und Ritzen, mit einer 
das Contagium zerstorenden, flüssigen Substanz reichlich überstrichen wird. " 
Die Desinfection muß die Wirkung haben, daß aller Thierdunstgeruch vollständig ge- 
tilgt ist. 
1865. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.