Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 240 — 
& 12. Die Vormusterungscommissionen haben die ihnen vorgeführten Pferde einzeln 
und sorgfältig zu mustern, die diensttauglichen auszuwählen, und diese, nach ihrer Tauglichkeit 
zu den verschiedenen Zweigen des Kriegsdienstes, aufzuzeichnen. 
Aus diesen Pferden wählen sie sodann das auf ihren Bezirk repartirte Contingent an 
Mobilmachungs= und Reservepferden und fertigen darüber ein Nationale aus. 
Die nicht ausgewählten Pferde sind noch an demselben Tage in ihre Heimath zu ent- 
lassen, die ausgewählten aber zur Absendung an den Abnahmeort bereit zu halten und dem- 
nächst unter Beifügung des Nationales in angemessenen Transporten dahin abzusenden. 
Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusterungscommission zur Vorführung 
vor die Abnahmecommission ausgewählt, sind verpflichtet: 
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Trense und zwei Stricken zu versehen; 
b) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen; 
C) die Pferde auf dem Transporte vom Sammelorte nach dem Abnahmoorte selbst zu be- 
gleiten, oder durch ihre Leute begleiten zu lassen; 
d) die Pferde bis zur förmlichen definitiven Abnahme und Ueberweisung an den Militär- 
commissar zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. 
Der Hubfbeschlag wird bei Uebernahme der Pferde durch den Militärcommissar geprüft 
und, soweit nöthig, auf Kosten des Eigenthümers des Pferdes nach dem beim Militär hierfür 
zu zahlenden Preise ergänzt. 
Für die unter à aufgeführten Requisiten wird bei Bezahlung des Pferdes eine besondere 
Vergütung von —= 10 Ngr. —; aus Militärcassen gewährt. 
613. In jedem Abnahmeorte tritt an dem dazu bestimmten Tage eine Commission 
zu Abnahme der von den Vormusterungscommissionen ausgehobenen Pferde zusammen. Mit- 
glieder dieser Commissionen sind: 
1. der Amtshauptmann des Bezirks, 
2. ein von dem Kriegsministerium dazu ernannter Offizier. 
Zur Unterstützung dienen ihr ein von militärischer Seite zu gestellender Curschmied oder 
sonstiger Sachverständiger, sowie ein von dem Amtshauptmanne zuzuziehender Thierarzt oder 
anderer Pferdekenner. 
Für die Abschätzung der Pferde (I 15) werden ihr noch drei Taxatoren beigegeben, 
welche von dem Amtshauptmanne beim Zusammentritte der Commission, insofern sie bereits 
vermöge ihrer Stellung in Eidespflicht stehen, unter Hinweisung auf diese Pflicht mittelst 
Handschlags, außerdem aber mittelst besonderen Eides in Pflicht zu nehmen sind, und ebenso, 
wie die im vorstehenden Absatze und im § 8 gedachten besonderen Sachverständigen und 
Thierärzte, eine im Verordnungswege noch näher zu bestimmende Auslösung und Vergütung 
für Fortkommen erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.