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Für jeden Vormusterungsbezirk aber besteht ständig und ebenfalls schon in Friedenszeiten
aus drei sachverständigen Grundbesitzern eine Vormusterungscommission.
§6. Die Bestellung dieser Commissionen erfolgt durch Wahl dergestalt, daß unter
Leitung des Amtshauptmanns der Verein sämmtlicher Friedensrichter des amtshauptmannschaftlichen
Bezirks, unter Zuziehung der im letzten Absatze von & 17 des Gesetzes vom 11.
August 1855, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, bezeichneten Stadtrathsmitglieder
(Seite 163 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) der Kreisdirection für
jeden einzelnen Vormusterungsbezirk sechs sachverständige, das Vertrauen der Bewohner genießende
Grunbbesitzer dieses Bezirks bezeichnet, aus welchen sodann die Kreisdirection drei
auswählt und für die Commission bestimmt.
§ 7. Das Amt eines Mitglieds der Vormusterungscommission ist ein Ehrenamt und
»wird unentgeltlich verwaltet.
Die Wahl dazu erfolgt auf sechs Jahre; doch müssen die Mitglieder der Commission auch
nach Ablauf dieser Periode ihre Functionen noch so lange fortsetzen, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Wahl anzunehmen ist jeder Grundbesitzer, der im Vormusterungsbezirke wohnt, verpflichtet.
Nur
a) lang andauernde Krankheit,
b) ein Geschäftsbetrieb, der öfters längere Reisen nöthig macht, und
C)zein Alter über sechszig Jahre
berechtigen zur Ablehnung der Wahl, sowie zur Niederlegung des Amtes während der Wahlperiode.
Darüber, ob ein Ablehnungs= bez. Niederlegungsgrund bestehe, entscheidet in erster
Instanz die Kreisdirection, in zweiter und letzter Instanz aber das Kriegsministerium.
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zieht den Verlust des Ehrenamts eines Mitglieds
der Vormusterungscommission nach sich.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds der Vormusterungscommission hat die Amtshauptmannschaft
schleunigst eine neue Wahl zu veranlassen, kann aber auch im Falle eines augenblicklichen
Bedürfnisses einen Ersatzmann, und zwar, soweit thunlich, zunächst aus der Zahl
der der Kreisdirection bereits bezeichneten noch übrigen Grundbesitzer (§6) des Bezirks ohne
vorgängige neue Wahl einberufen. Der Bezeichnung neuer Personen für eine Ersatzwahl
Seiten des Vereins der Friedensrichter (§& 6) bedarf es so lange nicht, als noch von der
früheren Bezeichnung her zwei Personen vorhanden sind, unter denen die Kreisdirection
wählen kann.
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt, zur Annahme der Wahl aber für
die nach ihrem Ausscheiden unmittelbar folgenden sechs Jahre nicht genöthigt werden.
&. Die Mitglieder der Vormusterungscommissionen werden zu treuer Erfüllung ihrer
Obliegenheiten durch die Amtshauptmannschaft mittelst Handschlags in Pflicht genommen.