Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Für  jeden  Vormusterungsbezirk  aber  besteht  ständig  und  ebenfalls  schon  in  Friedenszeiten
aus  drei  sachverständigen  Grundbesitzern  eine  Vormusterungscommission.

§6.  Die  Bestellung  dieser  Commissionen  erfolgt  durch  Wahl  dergestalt,  daß  unter
Leitung  des  Amtshauptmanns  der  Verein  sämmtlicher  Friedensrichter  des  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirks,  unter  Zuziehung  der  im  letzten  Absatze  von  &  17  des  Gesetzes  vom  11.
August  1855,  die  Einsetzung  von  Friedensrichtern  betreffend,  bezeichneten  Stadtrathsmitglieder
(Seite  163  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  der  Kreisdirection  für
jeden  einzelnen  Vormusterungsbezirk  sechs  sachverständige,  das  Vertrauen  der  Bewohner  genießende
  Grunbbesitzer  dieses  Bezirks  bezeichnet,  aus  welchen  sodann  die  Kreisdirection  drei
auswählt  und  für  die  Commission  bestimmt.

§  7.  Das  Amt  eines  Mitglieds  der  Vormusterungscommission  ist  ein  Ehrenamt  und

»wird  unentgeltlich  verwaltet.

Die  Wahl  dazu  erfolgt  auf  sechs  Jahre;  doch  müssen  die  Mitglieder  der  Commission  auch
nach  Ablauf  dieser  Periode  ihre  Functionen  noch  so  lange  fortsetzen,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt  ist.

Die  Wahl  anzunehmen  ist  jeder  Grundbesitzer,  der  im  Vormusterungsbezirke  wohnt,  verpflichtet.
  Nur

a)  lang  andauernde  Krankheit,

b)  ein  Geschäftsbetrieb,  der  öfters  längere  Reisen  nöthig  macht,  und

C)zein  Alter  über  sechszig  Jahre
berechtigen  zur  Ablehnung  der  Wahl,  sowie  zur  Niederlegung  des  Amtes  während  der  Wahlperiode.


Darüber,  ob  ein  Ablehnungs=  bez.  Niederlegungsgrund  bestehe,  entscheidet  in  erster
Instanz  die  Kreisdirection,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  aber  das  Kriegsministerium.

Der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zieht  den  Verlust  des  Ehrenamts  eines  Mitglieds
  der  Vormusterungscommission  nach  sich.

Beim  Ausscheiden  eines  Mitglieds  der  Vormusterungscommission  hat  die  Amtshauptmannschaft
  schleunigst  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen,  kann  aber  auch  im  Falle  eines  augenblicklichen
  Bedürfnisses  einen  Ersatzmann,  und  zwar,  soweit  thunlich,  zunächst  aus  der  Zahl
der  der  Kreisdirection  bereits  bezeichneten  noch  übrigen  Grundbesitzer  (§6)  des  Bezirks  ohne
vorgängige  neue  Wahl  einberufen.  Der  Bezeichnung  neuer  Personen  für  eine  Ersatzwahl
Seiten  des  Vereins  der  Friedensrichter  (§&  6)  bedarf  es  so  lange  nicht,  als  noch  von  der
früheren  Bezeichnung  her  zwei  Personen  vorhanden  sind,  unter  denen  die  Kreisdirection
wählen  kann.

Die  ausgeschiedenen  Mitglieder  können  wieder  gewählt,  zur  Annahme  der  Wahl  aber  für
die  nach  ihrem  Ausscheiden  unmittelbar  folgenden  sechs  Jahre  nicht  genöthigt  werden.

&.  Die  Mitglieder  der  Vormusterungscommissionen  werden  zu  treuer  Erfüllung  ihrer
Obliegenheiten  durch  die  Amtshauptmannschaft  mittelst  Handschlags  in  Pflicht  genommen.