Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 242 — 
Transport selbst ist durch Trainsoldaten, und nur im Nothfalle bei Unzulänglichkeit der dieß- 
falls vorhandenen Kräfte durch besonders dazu auszuhebende und während ihres Dienstes, 
sowie auch auf dem Rückwege nach der Heimath, gleich den Trainsoldaten, militärisch zu ver- 
pflegende Koppelknechte zu besorgen. Sollten bei dem Beginne des Abnahmegeschäfts an den 
Abnahmeorten die zur Beaufsichtigung und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsoldaten, 
bez. Koppelknechte, noch nicht in hinreichender Anzahl eingetroffen sein, so liegt bis zum 
Eintreffen der letzteren die Beaufsichtigung der Pferde einstweilen noch den Pferdegestellern 
und deren Leuten ob. 
19. Daefern die in einem Aushebungsbezirke zur Abnahme gestellten Pferde wegen 
Untüchtigkeit eines Theiles derselben den Bedarf nicht decken sollten, so hat die Abnahme- 
commission nach ihrem Ermessen entweder durch die Vormusterungscommissionen eine neue 
Aushebung zum Ersatze für die zurückgewiesenen Pferde sofort zu veranlassen, oder selbst und 
unmittelbar sämmtliche noch vorhandene gestellpflichtige Pferde ihres Bezirks anderweit zur 
Gestellung herbeizuziehen und die brauchbarsten von ihnen auszuheben. 
Wird auch auf diesem Wege in dem betreffenden Bezirke die auf denselben repartirte 
Anzahl von Pferden nicht beschafft, so kann zur Ergänzung des betreffenden Contingents in 
den Bezirken, in denen diensttaugliche Pferde übrig geblieben sind, und zwar zunächst inner- 
halb des betreffenden Kreisdirectionsbezirks, eine nachträgliche Aushebung veranstaltet werden. 
#J.20. Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer Pferde 
nach Maßgabe dieser Verordnung nicht ungesäumt und vollständig Folge leisten, oder nach 
ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in Betreff ihres etwa abwesenden Pferdes die 
Anwendung der zur rechtzeitigen Rückschaffung desselben geeigneten Mittel verabsäumen, 
haben nicht nur zu gewärtigen, daß auf ihre Gefahr und Kosten die zur Gestellung und Ab- 
lieferung der Pferde erforderlichen Maßregeln, auf kürzestem executorischem Wege, von den 
Vormusterungs= bez. Abnahmecommissionen ergriffen werden, sondern haben auch außerdem 
eine Geldstrafe von 5 bis zu 50 Thalern verwirkt. 
Zur Ausführung der Execution sind die Gerichtsämter und Stadträthe gehalten, ihr 
Executiopersonal den Vormusterungs= bez. Abnahmecommissionen zur Verfügung zu stellen. 
Die Instruction zur Execution ist jedenfalls von der betreffenden Commission schriftlich zu 
ertheilen und dem betreffenden Pferdebesitzer vorzuzeigen. 
Ueber die verwirkten Geldstrafen, welche zur Ortsarmencasse fließen, erkennt auf Re- 
quisition der betreffenden Commission nach vorgängiger Erörterung das competente Gerichtsamt, 
bez. der competente Stadtrath. 
& 21. Gegen die Entschließungen und Anordnungen der Vormusterungs= und Abnahme- 
commissionen sind Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung nicht zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.