Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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&  12.  Die  Vormusterungscommissionen  haben  die  ihnen  vorgeführten  Pferde  einzeln
und  sorgfältig  zu  mustern,  die  diensttauglichen  auszuwählen,  und  diese,  nach  ihrer  Tauglichkeit
zu  den  verschiedenen  Zweigen  des  Kriegsdienstes,  aufzuzeichnen.

Aus  diesen  Pferden  wählen  sie  sodann  das  auf  ihren  Bezirk  repartirte  Contingent  an
Mobilmachungs=  und  Reservepferden  und  fertigen  darüber  ein  Nationale  aus.

Die  nicht  ausgewählten  Pferde  sind  noch  an  demselben  Tage  in  ihre  Heimath  zu  entlassen,
  die  ausgewählten  aber  zur  Absendung  an  den  Abnahmeort  bereit  zu  halten  und  demnächst
  unter  Beifügung  des  Nationales  in  angemessenen  Transporten  dahin  abzusenden.

Die  Besitzer  derjenigen  Pferde,  welche  die  Vormusterungscommission  zur  Vorführung
vor  die  Abnahmecommission  ausgewählt,  sind  verpflichtet:

a)  jedes  dieser  Pferde  mit  Halfter,  Trense  und  zwei  Stricken  zu  versehen;

b)  für  einen  guten  Hufbeschlag  der  Pferde  auf  eigene  Kosten  zu  sorgen;

C)  die  Pferde  auf  dem  Transporte  vom  Sammelorte  nach  dem  Abnahmoorte  selbst  zu  begleiten,
  oder  durch  ihre  Leute  begleiten  zu  lassen;

d)  die  Pferde  bis  zur  förmlichen  definitiven  Abnahme  und  Ueberweisung  an  den  Militärcommissar
  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.

Der  Hubfbeschlag  wird  bei  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärcommissar  geprüft
und,  soweit  nöthig,  auf  Kosten  des  Eigenthümers  des  Pferdes  nach  dem  beim  Militär  hierfür
zu  zahlenden  Preise  ergänzt.

Für  die  unter  à  aufgeführten  Requisiten  wird  bei  Bezahlung  des  Pferdes  eine  besondere
Vergütung  von  —=  10  Ngr.  —;  aus  Militärcassen  gewährt.

613.  In  jedem  Abnahmeorte  tritt  an  dem  dazu  bestimmten  Tage  eine  Commission
zu  Abnahme  der  von  den  Vormusterungscommissionen  ausgehobenen  Pferde  zusammen.  Mitglieder
  dieser  Commissionen  sind:

1.  der  Amtshauptmann  des  Bezirks,
2.  ein  von  dem  Kriegsministerium  dazu  ernannter  Offizier.

Zur  Unterstützung  dienen  ihr  ein  von  militärischer  Seite  zu  gestellender  Curschmied  oder
sonstiger  Sachverständiger,  sowie  ein  von  dem  Amtshauptmanne  zuzuziehender  Thierarzt  oder
anderer  Pferdekenner.

Für  die  Abschätzung  der  Pferde  (I  15)  werden  ihr  noch  drei  Taxatoren  beigegeben,
welche  von  dem  Amtshauptmanne  beim  Zusammentritte  der  Commission,  insofern  sie  bereits
vermöge  ihrer  Stellung  in  Eidespflicht  stehen,  unter  Hinweisung  auf  diese  Pflicht  mittelst
Handschlags,  außerdem  aber  mittelst  besonderen  Eides  in  Pflicht  zu  nehmen  sind,  und  ebenso,
wie  die  im  vorstehenden  Absatze  und  im  §  8  gedachten  besonderen  Sachverständigen  und

Thierärzte,  eine  im  Verordnungswege  noch  näher  zu  bestimmende  Auslösung  und  Vergütung
für  Fortkommen  erhalten.