Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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16. Unverzüglich nach der Auswahl und Abnahme des auf den Aushebungsbezirk Fortsetzung. 
repartirten Contingents hat die Amtshauptmannschaft über die Erledigung des Geschäfts 
tabellarische Anzeige nach Maßgabe des Schemas unter VII an die Kreisdirection zu erstatten. 
Die Kreisdirectionen fertigen hiernach ihrerseits tabellarische Uebersichten nach demselben . 
Schema unter VII aus und überreichen solche schleunigst dem Kriegsministerium. 
§& 17. Die im Nothfalle nach & 1 8 der Allerhöchsten Verordnung zu bewirkende Aus= Zu § 18 der 
bebung von Koppelknechten erfolgt auf kürzestem Wege in der Weise, daß der Amtshauptmann Veriorunen 
den einzelnen betreffenden Gemeinden die Zahl der Knechte, die sie nach Verhältniß zu der «· 
Gesammtzahl der überhaupt erforderlichen Knechte zu stellen haben, bezeichnet, und daß die 
Stadt-bez. Gemeinderäthe hierauf alsbald die erforderliche Anzahl an geeigneten Personen 
der Abnahmecommission zu präsentiren und zu gestellen haben. 
& 18. In dem im 2. Absatze von § 19 der Allerhöchsten Verordnung gedachten Falle Zu § 19 
ist sofort unter Angabe der fehlenden Pferde nach den einzelnen Kategorieen von der Abnahme= derselben. 
commission Anzeige an die Kreisdirection zu erstatten, welche sodann auf das Schleunigste 
die fehlenden Pferde aus anderen Aushebungsbezirken, in denen diensttaugliche Pferde übrig 
geblieben sind, ausheben läßt, und zu dem Ende die betreffenden Abnahmecommissionen zu 
Veranstaltung des hierunter Nöthigen nach Maßgabe des 1. Absatzes von § 19 der Aller- 
höchsten Verordnung mit Anweisung versieht. 
Dresden, am 1 S. April 1868. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann.
	        
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