Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

– 25 — 
V. 
Nationale 
ausgewählten , - 
der als tauglich anerkannten und abgenommenen 
Mobilmachungs- Ü 
Reserve- Pferde 
Ersatz- 
(dem aun nne N 
sder Amtshauptmannschaft 
  
  
  
  
  
  
  
  
baenemmen Taxe der abgenommenen 
G chl hi Sind JL als: Pferde. 
eschle — — — — 
Vor= und Zunamen der Alter. Farbe Größe 1 1Z% r Ouröschnitte 
. 2. 3. betrag in vollen 
des Wohnort.] Pferde. und Für Talern. Bemerkungen. 
. »»Eswelchen , 
Besitzers. Abzeichen. 3 5 Truppen- Taxa- in 1 in 
Wal- Stu-5 h —— — 5 8 theil. e Sah- Worten. 
lach. te. ahre. — 6 Thl. Tol. Thl. len. 
1. Beträge von einem 
  
halben Thaler und 
darüber werden für 
einen vollen Thaler 
gerechnet. Summen 
unter einem halben 
Thaler bleiben aber 
außer Ansatz. 
2 Reservepferde sind 
nicht in das Nationale 
der abgenommenen 
Mobilmachungepferde 
aufzunehmnen, son- 
dern in besonderen 
Nationalen zu ver- 
zeichnen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Bei der Vormusterungs-Commission ist das Wort „ausgewählt“ und bei der Abnahme-Commission das Wort „abge- 
nommen“ zu gebrauchen. 
N., 186 
Die ermmnenge Commission. 
N. N.
	        
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