Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Statuten 
des Vorschußvereins zu Mutzschen. 
2C0. e 
Legitimation. & 14. Die Namen der Directorialbeamten, deren Stellvertreter und des Schriftführers 
(& 15), sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium 
sofort öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2C. 2C. 
Vorrechte und # 27. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des gewährten Vorschusses Staats- 
Privilegien des und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
* wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium 
Pfänder. ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best- 
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. Fällt der Verpfänder 
in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die 
Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit 
das Pfand wie oben angegeben zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben 
oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2. 2C. 
  
Berichtigung. 
Im § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 18. April 1868, die Aushebung von Pferden für den 
Bedarf der Armee betreffend (Seite 237 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), ist auf 
der letzten Zeile des ersten Absatzes anstatt: 
verfolgen“ 
zu lesen: 
„ veranstalten.“ 
  
Letzte Absendung: am 20. Mai 1868.
	        
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