Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Der Werth der freien Wohnung oder ein Geldäquivalent dafür wird dabei nicht in An— 
schlag gebracht. 
Berechnung 8 5. Lehrern, welche, ehe sie in eine ständige Stelle eintraten, als Hülfslehrer oder 
der Dienstzeit. Vicare an öffentlichen Schulen gearbeitet haben, wird die nach bestandener Wahlfähigkeits- 
prüfung so verbrachte Dienstzeit vom erfüllten 25. Lebensjahre an als Dienstzeit im ständigen 
Amte angerechnet. 
Dagegen haben Lehrer, welche 
a) ein öffentliches Lehramt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu suchen, 
oder 
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind, 
wenn sie später wieder angestellt wurden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor ihrem 
Abgange oder ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pension in Anrech— 
nung gebracht werde. Das Ministerium des Cultus kann jedoch nach seinem Ermessen die 
frühere Dienstzeit bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dieß auch nach Befinden einem 
solchen Lehrer gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen. 
Ebenso ist das Ministerium des Cultus ermächtigt, einem aus dem Auslande berufenen 
Lehrer oder einem Geistlichen, der aus einem geistlichen Amte in ein Schulamt übergeht, die 
im Auslande oder in einem geistlichen Amte verbrachte Dienstzeit anzurechnen. 
Gnadengenuß. 86. Wenn ein pensionirter Lehrer eine Wittwe oder Kinder hinterläßt, so genießen 
dieselben die Pension des Verstorbenen noch acht Wochen lang vom Todestage an und theilen 
solche unter sich nach Köpfen. 
Cession der § 7. Mehr als ein Dritttheil der Pension darf vor der Verfallzeit weder der pensionirte 
eialen n" Lehrer an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Verkümmerung oder Hülfs- 
derselben. vollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden, vielmehr ist beides, insoweit es 
den Betrag von # überschreitet, für nichtig zu achten. 
Verlust der &# 8. Der Pensionär verliert seinen Ruhegehalt: 
Pension. a) wenn er wegen eines erst nach seiner Pensionirung entdeckten Verbrechens oder Ver— 
gehens, welches, wäre es während der Dienstzeit zur Untersuchung gekommen, die 
Entlassung ohne Pension zur Folge gehabt hätte, verurtheilt, oder wegen eines im 
Pensionsstande begangenen Verbrechens mit Zuchthausstrafe belegt wird; doch bleibt 
es dem Ermessen des Ministeriums des Cultus vorbehalten, ihm und seiner Familie 
ein Sustentationsquantum bis zur Hälfte des Pensionsbetrags zu verwilligen; 
b) wenn der Pensionär eine andere Anstellung im öffentlichen Dienste annimmt, welche 
ihm ein, seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches oder höheres Einkommen ge- 
währt;
	        
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