Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 292 — 
4. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden durch die Bekanntmachung vom 11. December 1866; 
5. Eröffnung einer fünfprocentigen Staatsanleihe im Betrage von 12 Millionen Thalern 
durch das Gesetz vom 14. December 1866; 
6. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 durch das 
Gesetz vom 2 4. December 1866; 
7. einiger Nachträge zu diesem Gesetze durch das Gesetz vom 15. Mai 1867; 
8. Anfertigung und Ausgabe neuer Cassenbillets durch das Gesetz vom 2. März 1867; 
9. Abänderung des Schlachtsteuertarifs 2c. durch das Gesetz vom 15. Mai 1867; 
10. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 durch das 
Gesetz vom 1 8. December 1867; 
11. Aufhebung der Gebühren für Begleitscheine und Bleie durch das Gesetz vom 
20. December 1867; 
12. verminderter Ausgabe der fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheine um 6 Millionen 
Thaler und Erhöhung der vierprocentigen Staatsschuld um 8 Millionen Thaler durch das 
Gesetz vom 8. Februar dieses Jahres; 
13. weiterer Abänderung und Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer durch das 
Gesetz vom 10. März dieses Jahres und wird dem in der bezüglichen ständischen Schrift 
vom 3. März dieses Jahres gestellten Antrage wegen Zusammensetzung einer Commission 
zur Vorberathung einer bei dem nächsten Landtage einzubringenden Gesetzvorlage über mög- 
lichst richtige Vertheilung der directen Steuern entsprochen werden; 
1 4. des Wechselstempels durch das Gesetz vom 11. Mai dieses Jahres, bei dessen In- 
krafttreten von der in der ständischen Schrift vom 3. April dieses Jahres ertheilten Er- 
mächtigung zu Einführung von Stempelmarken für die Erhebung der Stempelsteuer bei 
stempelpflichtigen Urkunden aller Art Gebrauch gemacht werden wird; 
15. des mit Berücksichtigung der ständischen Anträge unterm 7. December 1866 zur 
Publication gelangten Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes; 
16. der Vergütung der Kriegslasten und Schäden des Jahres 1866 durch das unter 
Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 9. Februar 1867 beantragten Ab- 
änderungen unter dem 12. Februar desselben Jahres erlassene Gesetz; 
17. des Haltens des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes durch das in der von den 
getreuen Ständen beantragten vervollständigten Maße unter dem 10. December 1867 
publicirte Gesetz; " 
18. der Verhütung und Tilgung der Rinderpest und wegen der dabei, sowie in anderen 
Seuchenfällen vorkommenden Entschädigungen durch das Gesetz vom 30. April dieses Jahres;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.