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4. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden durch die Bekanntmachung vom 11. December 1866;
5. Eröffnung einer fünfprocentigen Staatsanleihe im Betrage von 12 Millionen Thalern
durch das Gesetz vom 14. December 1866;
6. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 durch das
Gesetz vom 2 4. December 1866;
7. einiger Nachträge zu diesem Gesetze durch das Gesetz vom 15. Mai 1867;
8. Anfertigung und Ausgabe neuer Cassenbillets durch das Gesetz vom 2. März 1867;
9. Abänderung des Schlachtsteuertarifs 2c. durch das Gesetz vom 15. Mai 1867;
10. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 durch das
Gesetz vom 1 8. December 1867;
11. Aufhebung der Gebühren für Begleitscheine und Bleie durch das Gesetz vom
20. December 1867;
12. verminderter Ausgabe der fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheine um 6 Millionen
Thaler und Erhöhung der vierprocentigen Staatsschuld um 8 Millionen Thaler durch das
Gesetz vom 8. Februar dieses Jahres;
13. weiterer Abänderung und Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer durch das
Gesetz vom 10. März dieses Jahres und wird dem in der bezüglichen ständischen Schrift
vom 3. März dieses Jahres gestellten Antrage wegen Zusammensetzung einer Commission
zur Vorberathung einer bei dem nächsten Landtage einzubringenden Gesetzvorlage über mög-
lichst richtige Vertheilung der directen Steuern entsprochen werden;
1 4. des Wechselstempels durch das Gesetz vom 11. Mai dieses Jahres, bei dessen In-
krafttreten von der in der ständischen Schrift vom 3. April dieses Jahres ertheilten Er-
mächtigung zu Einführung von Stempelmarken für die Erhebung der Stempelsteuer bei
stempelpflichtigen Urkunden aller Art Gebrauch gemacht werden wird;
15. des mit Berücksichtigung der ständischen Anträge unterm 7. December 1866 zur
Publication gelangten Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes;
16. der Vergütung der Kriegslasten und Schäden des Jahres 1866 durch das unter
Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 9. Februar 1867 beantragten Ab-
änderungen unter dem 12. Februar desselben Jahres erlassene Gesetz;
17. des Haltens des Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes durch das in der von den
getreuen Ständen beantragten vervollständigten Maße unter dem 10. December 1867
publicirte Gesetz; "
18. der Verhütung und Tilgung der Rinderpest und wegen der dabei, sowie in anderen
Seuchenfällen vorkommenden Entschädigungen durch das Gesetz vom 30. April dieses Jahres;