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15. Mit den Bedingungen, Vorbehalten und Voraussetzungen, unter welchen die ge—
treuen Stände zu der in Absicht genommenen Verwendung der Bestände des Stellvertretungs-
fonds ihre Zustimmung ausgesprochen haben, ist die Staatsregierung einverstanden und soll
den dabei von den getreuen Ständen gestellten Anträgen allenthalben entsprochen werden.
16. Nachdem die Ständeversammlung inhalts der Schrift vom 26. Mai dieses Jahres
sich dahin ausgesprochen hat, daß der mittelst Decrets vom 3. März dieses Jahres mit-
getheilte Entwurf eines Gesetzes für die auf der Universität zu Leipzig Studirenden wiederum
zurückgezogen und derselbe nach Befinden der nächsten Ständeversammlung zur Berathung
vorgelegt werde, so nehmen Wir diesen Gesetzentwurf, dem ständischen Antrage gemäß
und unter der von den getreuen Ständen als selbstverständlich bezeichneten Voraussetzung
hiermit zurück, daß die dermalen bei der Universität in Wirksamkeit bestehenden Gesetze bis
auf Weiteres und jedenfalls bis zum Ersatze durch neuere in Geltung bleiben.
Die Gesetze
17. die juristischen Personen betreffend,
18. die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October
1861 betreffend,
werden den in den ständischen Schriften vom 25. und 27. Mai dieses Jahres niedergelegten
Anträgen gemäß publicirt, dabei auch nach Befinden von der in letzterer Schrift Unserer Re-
gierung zugleich ertheilten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden.
Ebenso wird
19. das Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831,
sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und vom 19. October 1861
betreffend, ingleichen das Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend, in der von den ge-
treuen Ständen genehmigten Fassung zur Publication gelangen.
II. Beschwerden und Petitionen:
1. In Folge der in der ständischen Schrift vom 16. Februar 1867 Unserer Regierung
ertheilten Ermächtigung sind mit Berücksichtigung der das Proceßverfahren betreffenden An-
träge der getreuen Stände die Verordnungen vom 13. März, vom 24. Juli und 25. Oc-
tober 1867 im Gesetz= und Verordnungsblatte erlassen worden.
2. Die Unserer Regierung mittelst ständischer Schrift vom 3. April dieses Jahres zu
Erwägung überreichte Petition des Abgeordneten Riedel wegen Beschränkung der Inhibition
von Löhnen der Arbeiter und Dienstboten ist dem diesseitigen Mitgliede der Commission zu
Bearbeitung einer Proceßordnung für den Norddeutschen Bund zugestellt worden.
3. In Gemäßheit der durch die ständische Schrift vom 4. März dieses Jahres ertheilten
Ermächtigung ist auf die Petition des Ausschusses für die Gewerbe= und Industrieausstellung
zu Chemnitz demselben sowohl die Rückzahlung des im Jahre 1867 bewilligten Vorschusses