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von 15,000 Thalern erlassen, als auch zu theilweiser Deckung des entstandenen Deficits ein
fernerer Beitrag von 5000 Thalern gewährt worden.
4. Die auf den Antrag des Abgeordneten Schreck wegen einer Abänderung von 8 2 der
Verordnung vom 24. Januar 1853 an Uns gelangten ständischen Anträge, ferner
5. die von dem Gutsbesitzer Johann Erdmann Traugott Metzsch zu Wiederau und Ge—
nossen eingereichten, das Gesetz vom 15. August 1855 betreffenden Petitionen, und
6. die rücksichtlich der von dem Abgeordneten Seiler eingereichten Petition um Abänder—
ung des § 10 des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834 gestellten Anträge sollen nach
Maßgabe der betreffenden ständischen Schriften in Erwägung gezogen werden.
7. Auf die ständische Schrift vom 21. März dieses Jahres wird mit Bezug auf die
darin ertheilte Ermächtigung im Verordnungswege Bestimmung dahin getroffen werden, daß
die im § 11 des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 ent-
haltene Vorschrift auch auf solche Fälle von Grundstücksvertauschungen Anwendung finden
soll, wo es sich überhaupt um die Erreichung wirthschaftlicher Vortheile handelt. Auch sollen
die in derselben ständischen Schrift ausgesprochenen Wünsche wegen größerer Beschleunigung
des Verfahrens in Zusammenlegungs= und Dismembrationssachen, sowie wegen Ermäßigung
der Kosten bei geringfügigen Dismembrationsfällen und bei Vertauschung von Grundstücken
erwogen werden.
8. Dem Gesuche des landwirthschaftlichen Creditvereins um Stempelbefreiung ist dem
in der ständischen Schrift vom 17. April dieses Jahres gestellten Antrage gemäß durch Ver-
ordnung vom 9. Mai dieses Jahres entsprochen worden.
Der in derselben ständischen Schrift enthaltene Antrag, daß, dafern die Erlassung eines
neuen Stempelgesetzes vor der Hand unthunlich sei, wenigstens die bestehende Werthstempel-
gesetzgebung einer Revision unterworfen werde, wird in Erwägung gezogen werden.
9. Auf die in Folge einer Beschwerde Johann Gottlob Leonhards in Raschau und
Genossen an Uns gelangte ständische Schrift vom 3. April dieses Jahres wird in nochmalige
Erwägung gezogen werden, ob und inwieweit bei der Arsenikfabrikation auf den fiscalischen
Schmelzhütten, ohne dieselbe zu beeinträchtigen, hinsichtlich des Vertriebs der Producte auf
billige Wünsche der Privatarsenikwerksbesitzer Rücksicht genommen werden könne?
10. Dem durch eine Petition Carl August Döhnerts in Conradsdorf und Genossen
hervorgerufenen, mittelst Schrift vom 10. Februar dieses Jahres Uns vorgetragenen Gesuche
der getreuen Stände hinsichtlich des Ankaufs der vom Hüttenrauche betroffenen Grundstücke,
sowie hinsichtlich der Ermittelung und Vergütung der durch den Hüttenrauch entstandenen
Schäden wird entsprechende Berücksichtigung zu Theil werden.
1 1. Anlangend die Beschwerde des Rittergutsbesitzers von Ouerfurth und Genossen,
das Verladen von Braunkohlen in den Kohlenwerken von Schmeckwitz r2c. betreffend, so wird