Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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15.  Mit  den  Bedingungen,  Vorbehalten  und  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  ge—
treuen  Stände  zu  der  in  Absicht  genommenen  Verwendung  der  Bestände  des  Stellvertretungsfonds
  ihre  Zustimmung  ausgesprochen  haben,  ist  die  Staatsregierung  einverstanden  und  soll
den  dabei  von  den  getreuen  Ständen  gestellten  Anträgen  allenthalben  entsprochen  werden.

16.  Nachdem  die  Ständeversammlung  inhalts  der  Schrift  vom  26.  Mai  dieses  Jahres
sich  dahin  ausgesprochen  hat,  daß  der  mittelst  Decrets  vom  3.  März  dieses  Jahres  mitgetheilte
  Entwurf  eines  Gesetzes  für  die  auf  der  Universität  zu  Leipzig  Studirenden  wiederum
zurückgezogen  und  derselbe  nach  Befinden  der  nächsten  Ständeversammlung  zur  Berathung
vorgelegt  werde,  so  nehmen  Wir  diesen  Gesetzentwurf,  dem  ständischen  Antrage  gemäß
und  unter  der  von  den  getreuen  Ständen  als  selbstverständlich  bezeichneten  Voraussetzung
hiermit  zurück,  daß  die  dermalen  bei  der  Universität  in  Wirksamkeit  bestehenden  Gesetze  bis
auf  Weiteres  und  jedenfalls  bis  zum  Ersatze  durch  neuere  in  Geltung  bleiben.

Die  Gesetze

17.  die  juristischen  Personen  betreffend,

18.  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October

1861  betreffend,
werden  den  in  den  ständischen  Schriften  vom  25.  und  27.  Mai  dieses  Jahres  niedergelegten
Anträgen  gemäß  publicirt,  dabei  auch  nach  Befinden  von  der  in  letzterer  Schrift  Unserer  Regierung
  zugleich  ertheilten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  werden.

Ebenso  wird

19.  das  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831,
sowie  der  Nachtragsgesetze  zu  derselben  vom  5.  Mai  1851  und  vom  19.  October  1861
betreffend,  ingleichen  das  Gesetz,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  in  der  von  den  getreuen
  Ständen  genehmigten  Fassung  zur  Publication  gelangen.

II.  Beschwerden  und  Petitionen:

1.  In  Folge  der  in  der  ständischen  Schrift  vom  16.  Februar  1867  Unserer  Regierung
ertheilten  Ermächtigung  sind  mit  Berücksichtigung  der  das  Proceßverfahren  betreffenden  Anträge
  der  getreuen  Stände  die  Verordnungen  vom  13.  März,  vom  24.  Juli  und  25.  October
  1867  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  erlassen  worden.

2.  Die  Unserer  Regierung  mittelst  ständischer  Schrift  vom  3.  April  dieses  Jahres  zu
Erwägung  überreichte  Petition  des  Abgeordneten  Riedel  wegen  Beschränkung  der  Inhibition
von  Löhnen  der  Arbeiter  und  Dienstboten  ist  dem  diesseitigen  Mitgliede  der  Commission  zu
Bearbeitung  einer  Proceßordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  zugestellt  worden.

3.  In  Gemäßheit  der  durch  die  ständische  Schrift  vom  4.  März  dieses  Jahres  ertheilten
Ermächtigung  ist  auf  die  Petition  des  Ausschusses  für  die  Gewerbe=  und  Industrieausstellung
zu  Chemnitz  demselben  sowohl  die  Rückzahlung  des  im  Jahre  1867  bewilligten  Vorschusses