Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 302 — 
& 80. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Emeritirung ständiger 
Lehrer an den Volksschulen betreffend; 
vom 28. Mai 1868. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, das Gesetz vom 
26. Mai 1868, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend (Seite 284 
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), mit dem 1. Juli dieses Jahres in 
Wirksamkeit treten zu lassen und verordnet zur Ausführung desselben Folgendes: 
& 1. Behufs der Aufstellung der Bücher für die Allgemeine Lehrerpensionscasse haben 
die Superintendenten die Personal= und Gehaltsverhältnisse der an den evangelischen Volks- 
schulen in ihren Bezirken angestellten ständigen Lehrer, wie solche am 1. Juli 1868 bestehen 
werden, auch unbesetzte ständige Schulstellen mit ihrem Einkommen in eine Tabelle, nach dem 
hier beigefügten Formulare unter O, mit sorgfältiger Berücksichtigung der Vorbemerkungen 
einzutragen und diese Tabelle spätestens bis zum 20. Juli dieses Jahres unerinnert an 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
#& 2. Ausgenommen von den Anzeigen der Superintendenten bleiben die Volksschulen 
in den großen und in den mittleren Städten (s. das Verzeichniß unter O zu dem Gesetze vom 
10. März 1868, die Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, Seite 183 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes von diesem Jahre). Ueber diese ist von den Stadträthen dieser Städte 
eine tabellarische Anzeige nach dem & 1 angezogenen Formulare ebenfalls bis zum 2 0. Juli 
dieses Jahres an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu erstatten. 
8 3. Zur Fortführung dieser, die Grundlagen des Rechnungswesens bildenden Nach- 
weisungen sind künftig von den Superintendenten und den 8 2 bezeichneten Stadträthen alle 
Veränderungen in den Personal= und Gehaltsverhältnissen der Schulstellen und der ständigen 
Lehrer an den evangelischen Volksschulen, sowie die Gründung, Dotirung und Besetzung neuer 
dergleichen Schulstellen halbjährlich anzuzeigen. 
Die Lehrer sind stets mit Vor= und Zunamen aufzuführen. 
Bei Personalveränderungen ist genau anzugeben: 
oh und wohin der bisherige Lehrer versetzt, oder ob er emeritirt, oder verstorben, 
oder wie er sonst abgegangen und zu welcher Zeit das Eine oder das Andere ein- 
getreten; 
ob die Stelle vacant oder ob und seit wann und durch welchen anderen Lehrer 
sie wieder besetzt ist. 
Bei Gehaltsveränderungen ist anzugeben: 
von welcher Zeit an und in welcher Höhe dieselbe eingetreten,
	        
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