Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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sterium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen der— 
selben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 20. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statut 
für die bergmännische Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Brand. 
ꝛc. 20. 
Verkümmerung § 17. Verkümmerungen dieser bei dem Tode zu erhebenden Begräbnißgelder finden 
der Begräbniß= ; 
zebder. nicht statt. 6 
III. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. 
Verwaltungs- 19. Die Geschäftsverwaltung der in Rede stehenden Gesellschaft erfolgt durch 
rath. 1 Vorsteher und 
9 Deputirte, 
welche gemeinschaftlich den Namen 
„Verwaltungsrath“ 
führen. 
Die Namen dieser Personen sind nach jeder Wahl im Amtsblatte des Königlichen Ge- 
richtsamts Brand bekannt zu machen, was zu ihrer Legitimation genügt. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 27. Juni 1868.
	        
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