Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Gesch-und  Verordnungsblatl

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

...—————  —  —  —

93.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  den  Wechselstempel  betreffend;
vom  4.  Juni  1868.

Zur  Ausführung  des  den  Wechselstempel  betreffenden  Gesetzes  vom  11.  Mai  1868  wird
hiermit  Folgendes  verordnet:

§  1.  Das  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  Jahre  1868  Seite  270  fg.  publicirte,
  den  Wechselstempel  betreffende  Gesetz  vom  1  1.  Mai  1  868  tritt

am  15.  Juli  1868
in  Kraft.
Dieses  Gesetz  leidet  daher  von  diesem  Tage  an  Anwendung  auf  alle  in  Umlauf  befindlichen,
  nach  §9§  2  und  3  desselben  stempelpflichtigen  Urkunden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Tag,
unter  welchem  sie  ausgestellt  sind.
§  2.  Da  im  §  1  des  Gesetzes  die  nach  der  Rubrik  „Schuldverschreibung"  in  der  Zu  §  1  des
dem  Stempelmandate  vom  11.  Januar  1819  beigegebenen  Stempeltaxe  bisher  statuirten  Gesetes.
Stempelbefreiungen  der  Wechsel  und  der  Schuldverschreibungen  des  Handels=  und  Fabrikstands
  aufgehoben  sind,  so  unterliegen  künftig  auch  alle  Schuldverschreibungen  des  Handelsund
  Fabrikstands,  soweit  sie  nicht  nach  S&#  2  des  Eingangs  gedachten  Gesetzes  als  Wechsel  over
Anweisungen  zu  betrachten  sind,  dem  in  der  angezogenen  Rubrik  der  Stempeltaxe  verbunden
mit  §  19  des  Erläuterungsmandats  vom  4.  September  1822  für  Schuldverschreibungen
geordneten  Stempel,  und  zwar  Schuldverschreibungen  von
über  5  bis  mit  100  Thaler  einem  Stempel  von  24  Neugroschen,
über  100  Thaler  einem  Stempel  von  27  Neugroschen  von  jedem  100  Thaler,
wobei  das  neue  Hundert  für  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Hälfte  überstiegen
  ist.
83.  Als  Maßstab  der  Reduction  anderer,  als  Wechselvaluten  gebräuchlicher  Währungen  Zu  §  2  des

auf  den  gesetzlichen  Dreißig-Thaler-Fuß  wird  bis  auf  Weiteres  festgesetzt,  daß  Gesetzes.
1868.  46