Gesch-und Verordnungsblatl
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1868.
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93. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, den Wechselstempel betreffend;
vom 4. Juni 1868.
Zur Ausführung des den Wechselstempel betreffenden Gesetzes vom 11. Mai 1868 wird
hiermit Folgendes verordnet:
§ 1. Das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1868 Seite 270 fg. publi-
cirte, den Wechselstempel betreffende Gesetz vom 1 1. Mai 1 868 tritt
am 15. Juli 1868
in Kraft.
Dieses Gesetz leidet daher von diesem Tage an Anwendung auf alle in Umlauf befind-
lichen, nach §9§ 2 und 3 desselben stempelpflichtigen Urkunden, ohne Rücksicht auf den Tag,
unter welchem sie ausgestellt sind.
§ 2. Da im § 1 des Gesetzes die nach der Rubrik „Schuldverschreibung" in der Zu § 1 des
dem Stempelmandate vom 11. Januar 1819 beigegebenen Stempeltaxe bisher statuirten Gesetes.
Stempelbefreiungen der Wechsel und der Schuldverschreibungen des Handels= und Fabrik-
stands aufgehoben sind, so unterliegen künftig auch alle Schuldverschreibungen des Handels-
und Fabrikstands, soweit sie nicht nach S 2 des Eingangs gedachten Gesetzes als Wechsel over
Anweisungen zu betrachten sind, dem in der angezogenen Rubrik der Stempeltaxe verbunden
mit § 19 des Erläuterungsmandats vom 4. September 1822 für Schuldverschreibungen
geordneten Stempel, und zwar Schuldverschreibungen von
über 5 bis mit 100 Thaler einem Stempel von 24 Neugroschen,
über 100 Thaler einem Stempel von 27 Neugroschen von jedem 100 Thaler,
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte über-
stiegen ist.
83. Als Maßstab der Reduction anderer, als Wechselvaluten gebräuchlicher Währungen Zu § 2 des
auf den gesetzlichen Dreißig-Thaler-Fuß wird bis auf Weiteres festgesetzt, daß Gesetzes.
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