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Abschnitt IV.
Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechts.
848.
Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch.
Für jedes vom Staate verliehene oder vom Grundeigenthümer ohne Beschränkung auf
eine bestimmte Zeit eingeräumte Bergbaurecht ist auf Antrag des Berechtigten ein Folium im
Grund= und Hypothekenbuche anzulegen.
Ganze oder theilweise Weiterveräußerung eines Bergbaurechts oder Bestellung eines ding-
lichen Rechtes an demselben setzt das Vorhandensein eines Foliums für dasselbe voraus (§ 49).
Die zum Behufe der Ausübung des Bergbaurechts vorhandenen Gebäude, Grundstücke,
bergmännischen Hülfsanlagen, Wasserrechte u. s. w. gelten als Zubehörungen jenes Rechtes.
49.
Veräußerung 2c. des Bergbaurechts.
Auf das Bergbaurecht und dessen Zubehörungen (Bergwerkseigenthum, Berggebäude) finden
hinsichtlich der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung desselben, sowie hinsichtlich der Zu-
sammenschlagung der Grubenfelder diejenigen Bestimmungen, welche nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuche in diesen Beziehungen für Grundstücke gelten, soweit nicht Ausnahmen im gegen-
wärtigen Gesetze begründet sind, Anwendung.
Die Einräumung eines Bergbaurechts Seiten des Grundbesitzers, sowie die theilweise
Veräußerung eines solchen durch den Bergbauberechtigten ist nach den für Grundstücksabtrenn-
ungen geltenden allgemeinen Vorschriften (§& 419, 420, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) zu behandeln.
850.
Nutzungen.
Die durch Ausübung des Bergbaurechts erwachsenden Nutzungen, beziehendlich diejenigen
für Einräumung eines Bergbaurechts oder für Abtretung eines Theiles eines Bergbaurechts
zu empfangenden Gegenleistungen, deren Betrag dem Umfange oder der Dauer nach von dem
Ergebnisse des Betriebs abhängt, gelten als Früchte (8 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
851.
Gegenleistungen.
Gegenleistungen der im § 50 erwähnten Art sind eine Reallast des Bergbaurechts.
Die Verpflichtung zu solchen Gegenleistungen dagegen, welche ihrem endlichen Betrage nach
gewiß sind, ist an sich nur eine persönliche Verbindlichkeit.