Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 366 — 
Abschnitt IV. 
Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechts. 
848. 
Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch. 
Für jedes vom Staate verliehene oder vom Grundeigenthümer ohne Beschränkung auf 
eine bestimmte Zeit eingeräumte Bergbaurecht ist auf Antrag des Berechtigten ein Folium im 
Grund= und Hypothekenbuche anzulegen. 
Ganze oder theilweise Weiterveräußerung eines Bergbaurechts oder Bestellung eines ding- 
lichen Rechtes an demselben setzt das Vorhandensein eines Foliums für dasselbe voraus (§ 49). 
Die zum Behufe der Ausübung des Bergbaurechts vorhandenen Gebäude, Grundstücke, 
bergmännischen Hülfsanlagen, Wasserrechte u. s. w. gelten als Zubehörungen jenes Rechtes. 
49. 
Veräußerung 2c. des Bergbaurechts. 
Auf das Bergbaurecht und dessen Zubehörungen (Bergwerkseigenthum, Berggebäude) finden 
hinsichtlich der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung desselben, sowie hinsichtlich der Zu- 
sammenschlagung der Grubenfelder diejenigen Bestimmungen, welche nach dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche in diesen Beziehungen für Grundstücke gelten, soweit nicht Ausnahmen im gegen- 
wärtigen Gesetze begründet sind, Anwendung. 
Die Einräumung eines Bergbaurechts Seiten des Grundbesitzers, sowie die theilweise 
Veräußerung eines solchen durch den Bergbauberechtigten ist nach den für Grundstücksabtrenn- 
ungen geltenden allgemeinen Vorschriften (§& 419, 420, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs) zu behandeln. 
850. 
Nutzungen. 
Die durch Ausübung des Bergbaurechts erwachsenden Nutzungen, beziehendlich diejenigen 
für Einräumung eines Bergbaurechts oder für Abtretung eines Theiles eines Bergbaurechts 
zu empfangenden Gegenleistungen, deren Betrag dem Umfange oder der Dauer nach von dem 
Ergebnisse des Betriebs abhängt, gelten als Früchte (8 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
851. 
Gegenleistungen. 
Gegenleistungen der im § 50 erwähnten Art sind eine Reallast des Bergbaurechts. 
Die Verpflichtung zu solchen Gegenleistungen dagegen, welche ihrem endlichen Betrage nach 
gewiß sind, ist an sich nur eine persönliche Verbindlichkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.