3. die Reallasten;
die sämmtlichen unter 1 bis 3 genannten Schulden jedoch nur wegen der Rückstände
von 3 Jahren von den im § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit-
punkten an zurückgerechnet;
4. die hypothekarischen Forderungen, von den im § 53 erwähnten Vorschüssen jedoch nur
die Rückstände auf die Zeit von 3 Jahren von den im § 417 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs angegebenen Zeitpunkten an zurückgerechnet;
5. alle in den vorhergehenden Classen nicht befriedigte Forderungen von Bergwerksgläubigern.
Die unter 2 erwähnten Beiträge und Leistungen werden, auch wenn sie während des
Concurses fällig worden und daher als Masseschulden zu befriedigen sind, zugleich mit den
öffentlichen Abgaben berichtigt.
Diejenigen Gläubiger eines Bergwerksbesitzers, welche nicht zu den Bergwerksgläubigern
gehören, werden aus dem von dem Absonderungsrechte der Letzteren nicht betroffenen Vermögen
abgesondert befriedigt. Was hiernach übrig bleibt, dient zur Befriedigung der Bergwerks-
gläubiger wegen des Ausfalls in dem Concurse über das Bergwerksvermögen.
In dem Concurse zu dem Vermögen des Besitzers eines Stein= oder Braunkohlenwerks
kommt den vorstehend unter 1 und 2 genannten Rückständen das denselben angewiesene
Vorzugsrecht solchen hypothekarischen und Reallastenforderungen gegenüber nicht zu, welche vor
der Zeit entstanden sind, zu welcher dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
Abschnitt V.
Von dem Betriebe des Bergbaues.
Capitel 1.
Von dem Betriebe.
55.
Bergpolizei.
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, beim Betriebe des Bergbaues dafür zu sorgen,
daß dadurch die öffentliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter, die Sicher-
heit benachbarter Bergwerksunternehmungen und der Grundstücke und Gebäude auf der Ober-
fläche nicht gefährdet werde.
56.
Absperrung der Felder.
Das Bergamt ist berechtigt, nach Gehör der Betheiligten Bestimmung darüber zu treffen,
welche Maßregeln zur Sicherstellung der Grubenbaue gegen gefährliche Durchbrüche zu er-