Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8106. 
Revieranstalten. Theilnahme an denselben. 
Jeder Bergwerksbesitzer ist verbunden und berechtigt, an den zu Erreichung gemeinschaft- 
licher Zwecke sämmtlicher Bergwerksbesitzer einer Revier oder Revierabtheilung jetzt bestehen- 
den Revieranstalten und an den für gewisse Classen derselben besonders bestehenden Anstalten, 
insofern er zu einer solchen Classe gehört, den dießfallsigen gesetzlichen oder regulativmäßigen 
Bestimmungen gemäß, Theil und mit seinem Betriebe darauf Rücksicht zu nehmen. 
Das Ministerium kann Berggebäude, welche wegen ihrer isolirten Lage oder vermöge 
sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbande stehen und deshalb von der 
einen oder anderen Revieranstalt mit Vortheil nicht Gebrauch machen können, nachdem es vor- 
her das Gutachten des Revierausschusses vernommen, von der Theilnahme an solchen dispen- 
siren (vergl. 6§ 84, 5). Rücksichtlich der Theilnahme des Staatsfiscus bleibt es zur Zeit bei 
der bestehenden Verfassung. 
Revieranstalten, welche als Hülfsanlagen unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues dienen, 
gelten als Berggebäude im Sinne dieses Gesetzes. 
107. 
Vertretung der Revieranstalten. 
Der Revierausschuß hat die Revieranstalten, jedoch, was die Knappschaftscassen betrifft, 
in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, vor Gericht, wie außergerichtlich zu ver- 
treten. 
8108. 
Verwaltung der Revieranstalten. 
Die Verwaltung der Revieranstalten liegt den Revierausschüssen, jedoch, was die Knapp- 
schaftscassen anlangt, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft und, was die- 
jenigen Anstalten anlangt, an welchen die fiscalische Generalschmelzadministration betheiligt ist 
(die Freiberger Magazinanstalt und die Revierwasserlaufsanstalt), in Gemeinschaft mit einem 
Vertreter der Generalschmelzadministration, in der Weise ob, daß sich derselbe bei Beschluß- 
fassungen über Angelegenheiten der Magazinanstalt ohne Ausnahme und bei denen der Wasser- 
laufsanstalt insoweit zu betheiligen hat, als es der Schutz des den Hütten zustehenden Be- 
nutzungsrechts erfordert. 
Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revierausschusse und dem letztgedachten Ver- 
treter hat unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung haben 
Recurse keine Suspensivkraft. 
Die Wahl der zu der Verwaltung dieser Anstalten und Cassen erforderlichen Beamten 
und Officianten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
Rücksichtlich ihrer Entlassung gelten die Vorschriften im § 69.
	        
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