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bäude oder Anlagen errichtet oder die beeinträchtigten Rechte entstanden sind, oder wenn ihm bei
der Errichtung der Gebäude oder bei der Erwerbung der Rechte die denselben durch den Berg—
bau drohende Gefahr bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben
konnte.
8141.
Beschränkung des Bergbaues bei Collisionen mit öffentlichen oder gewerblichen Anlagen.
Wenn durch den Bergwerksbetrieb Anlagen an der Oberfläche gefährdet oder am Ent—
stehen behindert werden, an deren ungestörte Erhaltung oder Errichtung ein überwiegendes
öffentliches oder volkswirthschaftliches Interesse (88 129, 130) sich knüpft, und es läßt sich die
Collision nicht durch Veränderung oder Verlegung jener Anlagen beseitigen, so muß der Berg—
werksbetrieb insoweit beschränkt werden, daß die Gefährdung oder Behinderung wegfällt.
8142.
Entschädigung des Bergwerksunternehmers.
War in dem 8 141 gedachten Falle der Bergwerksunternehmer zu dem betreffenden Be-
triebe früher berechtigt, als die fragliche Oberflächenanlage entstanden ist, so muß der Unter—
nehmer der Letzteren die Kosten der sicherstellenden Veränderung tragen und, wenn eine Be—
schränkung des Bergwerksbetriebs eintritt, dem Bergwerksunternehmer deshalb Entschädigung
leisten.
War die collidirende Oberflächenanlage eher, als die Berechtigung zum Bergwerksbetriebe
vorhanden, so hat sich der Bergwerksunternehmer den nöthigen Beschränkungen ohne Anspruch
auf Schadenersatz zu unterwerfen oder beziehendlich die Kosten zu tragen, welche für die sicher—
stellende Veränderung der fraglichen Anlage aufzuwenden sind.
8143.
Beschränkung der Verleihung.
Steht zu erwarten, daß ein eben erst einzuleitender Bergwerksbetrieb einer beabsichtigten
Oberflächenanlage der § 141 gedachten Art unabwendbaren Schaden bringen werde, so ist,
wenn es sich um Erzbergbau handelt, sofort bei der Verleihung des Grubenfelds eine ange—
messene Beschränkung zu treffen, ohne daß deshalb dem zu Beleihenden ein Vergütungsan—
spruch zusteht.
8144.
Enteignung beschädigter Grundstücke.
Wird durch eine zu dem Betriebe eines Bergwerksunternehmens dienende ober- oder
unterirdische Anlage oder Veranstaltung auf Grundstücken, gleichviel ob dieselben dabei un—
mittelbar benutzt sind oder nicht, ein die fernere zweckmäßige Benutzung der Oberfläche derselben