Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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s.  70d.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädi—
gung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses,  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist  und  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nach  dem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  99.  62  bis  69  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
S.  71.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf  Pfennig
für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen)  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die
Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag
zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Rente
für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.
S.  71  #.

Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht:

1.  bolange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch  auf
Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes  Anspruchs
  zu  überweisen;