Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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bleibend verhindernder oder unverhältnißmäßig erschwerender nachtheiliger Einfluß ausgeübt, 
so steht dem Grundbesitzer das Recht zu, die Enteignung der betroffenen Grundstückstheile und 
der etwa unwirthschaftlich werdenden Spitzen zu verlangen. 
8145. 
Anlagen belästigender Tagebauten. 
Bergwerksanlagen, welche zu besonderer Belästigung der Umgebung gereichen, wie Auf— 
bereitungsanstalten und dergleichen, unterliegen den Bestimmungen 88 22 bis 34 des Ge— 
werbegesetzes vom 15. October 1861 (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 18610. 
8146. 
Begehung von Grundstücken. 
Die Grundeigenthümer haben den Bergbehörden und deren Organen, sowie den Berg— 
werksunternehmern und deren Officianten zu gestatten, ihre Grundstücke und die dazu gehörigen 
unterirdischen Räume behufs der im Bergwerksinteresse vorzunehmenden Erörterungen zu be— 
gehen. 
Es muß ihnen aber nicht allein der dadurch erwachsende Schaden vollständig vergütet, 
sondern auch jene Absicht vor deren Ausführung bekannt gemacht und von den Bergwerks- 
unternehmern und deren Officianten die von der Bergbehörde hierzu erhaltene Autorisation 
nachgewiesen werden. 
147. 
Behörden. 
Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zu Vergütung von Bergschäden der im § 139 
erwähnten Art, über die Nothwendigkeit einer nach § 141 eintretenden Beschränkung des 
Bergwerksbetriebs, sowie über die nach § 144 zu verlangende Enteignung eines beschädigten 
Grundstücks, ingleichen die Ausmittelung der Entschädigungen, welche nach Inhalt der vor- 
stehenden Paragraphen dieses Capitels dem Grundeigenthümer oder dem Bergwerksunternehmer 
zu gewähren sind, erfolgt nach 6 134 verbd. § 135. 
Ausgenommen hiervon ist die Abschätzung der nach 6 144 zu enteignenden Grundstücke; 
diese erfolgt nach den Bestimmungen in §§# 135, 136. 
8148. 
Rechtsweg. 
Entsteht über die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung oder die Summe der Entschädig- 
ung Streit und die Interessenten wollen sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde 
(I& 134, 147) nicht beruhigen, so steht ihnen binnen 6 Monaten frei, den Rechtsweg zu 
betreten.
	        
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