Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anhang  I.
(Zu  §  121  des  Gesetzes.)
(Abschnitt  VII  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  22.  Mai  1851.)
Von  den  Erbstölln  und  den  gegenseitigen  Verhältnissen  zwischen  Erbstölln  und  Fundgruben.

Cap.  I.
Ueber  die  unmittelbare  Erwerbung  und  den  Betrieb  der  Erbstölln.

8  172.
Berechtigung  zum  Erbstollubetriebe.
Das  Recht,  einen  Stolln  zu  treiben,  um  fremden  Gruben  Wasser=  und  Wetterlosung  zu  verschaffen,
  oder  um  fremdes  oder  unverliehenes  Feld  aufzuschließen  (Erbstolln),  wird  durch  Muthung

und  Verleihung  erworben.
In  der  Muthung  ist  der  Ansetzpunkt  und  die  Hauptrichtung  des  Stollns  der  Weltgegend  nach

anzugeben.
Der  Beliehene  ist  berechtigt,  den  Erbstolln  in  mehrere  Flügel  zu  theilen,  ingleichen  alle  zum
Betriebe  desselben  nöthigen  Hülfsbaue  (Schächte,  Lichtlöcher  rc.)  anzulegen.

8  173.
Allgemeine  Bestimmungen.

Alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  welche  für  Gruben  überhaupt  gegeben  worden  sind,  gelten
auch  für  die  Erbstölln,  insoweit  dieß  mit  der  Natur  der  letzteren  vereinbar  ist.

§  174.
Grubenstölln.

Jedem  Fundgrübner  steht  das  Recht  zu,  zur  Lösung  und  Aufschließung  seines  Grubenfeldes
einen  eigenen  Stolln  durch  unverliehenes  und  fremdes  Grubenfeld  (vergl.  Abschnitt  VI)  zu  treiben,
er  erlangt  aber  die  Rechte  eines  Erbstollns  nur  durch  besondere  Verleihung.

§  175.
Eigenthum  des  Erbstöllners  an  den  im  unverliehenen  Felde  aufgefundenen  Mineralien.

Dem  Erbstöllner  steht  das  Eigenthum  an  allen  verleihbaren  Mineralien,  welche  er  mit  seinem
Stollnbetriebe  im  unverliehenen  Felde  gewinnt,  zu.

Die  im  verliehenen  Felde  gewonnenen  Mineralien  hat  er  dem  Eigenthümer  des  Feldes  zu
überlassen,  dieser  muß  ihm  jedoch,  wenn  er  sie  annimmt,  die  Gewinnungs=  und  Förderungskesten
erstatten.

§  176.
Betrieb  des  Erbstollns  durch  fremdes  Grubenfeld.

Der  Erbstöllner  hat  das  Recht,  seinen  Stolln  durch  jedes  fremde  Grubenfeld  zu  treiben,  alle
für  seinen  Stolln  nöthigen  Communicationsbaue  in  solchem  anzulegen  und  Wasser  durch  dasselbe  in
oder  über  der  Sohle  seines  Stollus  abzuführen,  er  muß  aber  solche  Anstalten  treffen,  daß  dem  Fundgrübner
  dadurch  kein  Nachtheil  erwächst  und  allen,  dem  letzteren  entstehenden  Schaden  vergüten.

§  177.
Höhe  und  Weite  des  Erbstollns.

Jeder  Erbstolln  muß  mindestens  mit  einer  senkrechten  Höhe  von  1,25  Lachter  und  auf  die
untersten  O,5  Lachter  derselben  mit  einer  Weite  von  0,5  Lachter  getrieben  werden.